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Urteil: Kunden dürfen Interneteinkauf testen

Heute Redaktion
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Im Internet bestellte Waren auspacken und testen, ohne die Kosten für die Rücksendung begleichen zu müssen - was bisher in Österreich so nicht ging, hat der Oberste Gerichtshof jetzt möglich gemacht.

Anlass für das OGH-Urteil ist der Fall Z., wie die Arbeiterkammer berichtet. Herr Z. hatte im Internet Antennen für ein WLAN-Funknetzwerk bestellt. Beim Test der Geräte stellte er fest, dass sich keine Verbindung mit dem Funknetzwerk herstellen ließ.

Z. sandte die Ware zurück. Die betreffende Handelskette wollte ihm nur zwei Drittel des Kaufpreises zurückerstatten. Argument war unter anderem, dass die Antennen bereits benutzt wurden.

Verstoß gegen EU-Recht

Arbeiterkammer, das Landesgericht für Zivilrechtssachen und auch der Oberste Gerichtshof entschieden anders. Es widerspreche der EU-Fernabsatzrichtlinie, dem Verbraucher ein Entgelt aufzuerlegen, wenn der die Ware lediglich begutachtet oder nur kurz in Gebrauch genommen hat. Im bloßen Auspacken und Ausprobieren könne noch kein wertmindernder Gebrauch gesehen werden, da sonst das Rücktrittsrecht umgangen oder erschwert werden würde. Das alleinige Ausprobieren sei noch keine Benützung, heißt es im Urteil, so die AK.

Achtung auf die Ausnahmen

Das Urteil ist für Konsumenten bahnbrechend. Aber aufgepasst auf die Ausnahmen. Der Richterspruch gilt nämlich nicht für Maßanfertigungen, CDs und DVDs sowie Eintrittskarten. Kauft man bei privaten Anbietern, gibt es zudem kein Rücktrittsrecht.

AK: Aufs Rücktrittsrecht schauen

Den Konsumenten rät die AK generell für Online-Käufe, dass bei der Bestellung die Rücksendekosten geachtet werden sollte. Des weiteren sollten sich Verbraucher beim Retoursenden einen Aufgabeschein geben lassen und das Rücktrittsrecht beachten. Grundsätzlich können Konsumenten innerhalb von sieben Werktagen von Internetgeschäft zurücktreten. Wurde nicht ordentlich über das Rücktrittsrecht informiert, verlängert sich die Frist auf bis zu drei Monate.