14,5 Jahre Gefängnis plus Einweisung in eine Anstalt: So lautete Montagnachmittag das Urteil für einen 47-jährigen Pädagogen wegen Vergewaltigung und schweren sexuellen Missbrauchs Jugendlicher im Landesgericht Wiener Neustadt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Skandal: Der Mann war schon einmal wegen Haftunfähigkeit frei gekommen - und schlug erneut zu.
14,5 Jahre Gefängnis plus Einweisung in eine Anstalt: So lautete Montagnachmittag das Urteil für einen 47-jährigen Pädagogen wegen Vergewaltigung und schweren sexuellen Missbrauchs Jugendlicher im Landesgericht Wiener Neustadt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Skandal: Der Mann war schon einmal wegen Haftunfähigkeit frei gekommen - und schlug erneut zu.
Laut Anklage wurde dem 47-Jährigen jetzt ein Dutzend neuer Vorwürfe gemacht: Neben Vergewaltigung, schweren sexuellen Missbrauchs Jugendlicher auch die Herstellung und Weitergabe von Kinderpornos sowie Stalking und unerlaubter Umgang mit Suchtmitteln.
Unter Heroin-Einfluss missbraucht
Einen Buben soll der Angeklagte mit Heroin vollgepumpt und dann missbraucht haben. Andere Jugendliche, die sich weigerten, ihm zu Willen zu sein, soll er durch Drohungen unter Druck gesetzt haben.
Der Fall hatte im Frühjahr 2011 für Schlagzeilen gesorgt. Denn der Mann war bereits 2009 wegen sexueller Übergriffe zu einer vierjährigen Gefängnisstrafe verurteilt. Auch von der Gefängniszelle aus soll er Burschen per SMS belästigt haben.
Für haftunfähig erklärt
Dann die unfassbare Wendung: Der Mann wurde von einem Psychiater wegen Depressionen und Klaustrophobie für haftunfähig erklärt. So blieb er auf freiem Fuß - und schlug erneut zu.
Halbes Jahr unter Höchststrafe
"Die Zeugen waren äußerst glaubwürdig und souverän. Sie jedoch haben sich in Widersprüche verwickelt, wenn es eng wurde. Der Schöffensen14,5 Jahre Gefängnis plus Einweisung in eine Anstalt: So lautete Montagnachmittag das Urteil für einen 47-jährigen Pädagogen, der sich am Landesgericht Wiener Neustadt wegen Vergewaltigung und schweren sexuellen Missbrauchs Jugendlicher verantworten hatte müssen.
Als erschwerend erachtete der Richtersenat die "besondere Verwerflichkeit der Taten" und die Tatsache, dass sich der Angeklagte Opfer mit "vermindertem Intellekt bzw. solche, die in Geldnot waren", gefügig gemacht hatte.