Politik

Vermummungsverbot bei Demo sorgt für Aufregung

Heute Redaktion
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Das von der Polizei für die Demonstrationen gegen den Akademikerball am kommenden Freitag ausgesprochene Vermummungsverbot sowie das deutlich ausgeweitete Platzverbot rund um die Wiener Hofburg sorgen im Vorfeld für einige Aufregung auf diversen Social Media Plattformen.

Das von der sowie das deutlich ausgeweitete Platzverbot rund um die Wiener Hofburg sorgen im Vorfeld für einige Aufregung auf diversen Social Media Plattformen.

Auf Twitter überschlagen sich die Kommentare von Usern und Organisationen, die sich speziell an dem von der Einsatzleitung der Polizei verhängten, temporären Vermummungsverbots in insgesamt neun Bezirken, stoßen.

Viele befürchten, dass der Willkür dadurch Tür und Tor geöffnet wird. Denn auch wenn es von Seiten der Polizei heißt, dass das Verbot "eindeutig Personen, die zur Demonstration zuordenbar sind" betrifft, wird bezweifelt, wie das exerziert werden soll, ohne dass dabei Unschuldige zum Handkuss kommen.

Kälteeinbruch verlangt nach Schal und Haube

Das prognostizierte Wetter für den Beginn des Wochenendes lässt erahnen, dass Schals und Hauben nicht nur zur Standardausrüstung der Demonstranten gehören werden. "Über 400.000 Personen trifft das Vermummungsverbot im gesamten öffentlichen Raum am WE. Und das genau während dem Kälteeinbruch" wird hierzu etwa getwittert. "Falter"-Chefredakteur Florian Klenk ruft seine Follower zu einem freitäglichen Winterspaziergang auf, bei dem man sich ob der drohenden Kälte ja "einen Schal vors Gesicht binden" könnte.

Ein anderer Tweet nimmt das Verbot mit einer Portion Sarkasmus. "Der Dresscode der #nowkr Demo ist mittlerweile strenger als der des Balles".

Die von den einen als repressive Maßnahme der Polizei angesehene Verordnung findet allerdings auch ihre Befürworter. "Wer nichts zu verbergen hat, braucht sich auch nicht zu vermummen!" lautet hier der Tenor. Der ehemalige "Kurier"-Chefredakteur Peter Rabl liegt auch auf dieses Linie, wie er im Twitter-Zwiegespräch mit Florian Klenk zeigt.

Auf Seite 2 lesen Sie die Verordung der Wiener Polizei im Wortlaut...

VERORDNUNG DER LANDESPOLIZEIDIREKTION WIEN

betreffend Vermummungsverbot im Stadtgebiet

 

Auf Grund des § 49 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. I Nr. 566/1991 i.d.F. I Nr. 195/2013 wird verordnet:

§ 1. Im Wiener Stadtgebiet dürfen sich in den Bezirken Innere Stadt, Leopoldstadt, Landstraße, Wieden, Margareten, Mariahilf, Neubau, Josefstadt und Alsergrund keine Personen an öffentlichen Orten aufhalten,

1. die ihre Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände verhüllen oder verbergen, um ihre Wiedererkennung zu verhindern oder

2. die Gegenstände mit sich führen, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern.  

§ 2. Von einer Festnahme eines Menschen, der bei einem Verstoß gemäß § 1 auf frischer Tat betreten wurde und der trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht (§ 35 Z 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991) haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzusehen, wenn weiteres strafbares Handeln durch

1. die Wegweisung dieses Menschen vom öffentlichen Ort und/oder

2. die Sicherstellung von Sachen, die für die Wiederholung der oder das Verharren in der Fortsetzung der strafbaren Handlung benötigt werden,

verhindert werden kann.

§3. (1) Sichergestellte Sachen sind auf Verlangen auszufolgen

1. dem auf frischer Tat Betretenen, sobald die Verwaltungsübertretung nicht mehr wiederholt werden kann, oder

2. einem anderen Menschen, der Eigentum oder rechtmäßigen Besitz an der Sache nachweist, sofern die Gewähr besteht, dass mit diesen Sachen ein Verstoß gegen § 1 nicht wiederholt wird.

(2) Solange die Sachen noch nicht der Sicherheitsbehörde übergeben sind, kann der auf frischer Tat Betretene das Verlangen (Abs. 1) an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes richten, die die Sache verwahren.

(3) Wird ein Verlangen (Abs. 1) nicht binnen sechs Monaten gestellt oder unterlässt es der innerhalb dieser Zeit nachweislich hiezu aufgeforderte Berechtigte (Abs. 1 Z 1 oder 2), die Sachen von der Behörde abzuholen, so gelten sie als verfallen. Im Übrigen ist § 43 Abs. 2 SPG sinngemäß anzuwenden.

§ 4. Von der Durchsetzung der Verbote nach § 1 kann abgesehen werden, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit nicht zu besorgen ist.

§ 5. Wer gegen das in § 1 angeordnete Verbot zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 84 Abs. 1 Z 3 SPG mit Geldstrafe bis zu 500 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

§ 6. Das Verbot gemäß § 1 tritt mit 24. 1.2014, 16:30 Uhr in Kraft und am 25. 1.2014, 03:00 Uhr außer Kraft.

 

Wien, am 22.01.2014

Der Landespolizeipräsident

Dr. Pürstl