Auch wenn jetzt die große Kälte kommt, darf man sich in Wien am Freitag in einigen Bezirken nicht mit verdecktem Gesicht zeigen. Grund: Die Polizei hat wegen des von der FPÖ organisierten Akademikerballs ein Vermummungsverbot erlassen. Bei Zuwiderhandeln drohen 500 Euro Geldstrafe. Durch drei angemeldete Demonstrationen droht der Innenstadt ein Verkehrschaos.
ein Vermummungsverbot erlassen. Bei Zuwiderhandeln drohen 500 Euro Geldstrafe. Durch drei angemeldete Demonstrationen droht der Innenstadt ein Verkehrschaos.
Das Vermummungsverbot gilt laut Polizei am Freitag zwischen 16.30 und 0.30 Uhr in den Bezirken Innere Stadt, Leopoldstadt, Landstraße, Wieden, Margareten, Mariahilf, Neubau, Josefstadt und Alsergrund.
Laut Paragraf 1 der Verordnung dürfen sich keine Personen an öffentlichen Orten aufhalten, die ihre Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände verhüllen oder verbergen, um ihre Wiedererkennung zu verhindern. Weiters dürfen keine Gegenstände mitgeführt werden, "die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern".
Freiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen droht
Von einer Festnahme bei einem Verstoß kann laut Verordnung nur abgesehen werden, wenn weiteres strafbares Handeln durch Wegweisung verhindert werden kann oder "wenn weiteres strafbares Handeln durch die Sicherstellung von Sachen, die für die Wiederholung der oder das Verharren in der Fortsetzung der strafbaren Handlung benötigt werden, verhindert werden kann".
Wer gegen das in Paragraf 1 angeordnete Verbot verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung - diese kann mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro oder einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen bestraft werden, heißt es in der Verordnung. Die Polizei hatte davor bereits ein Platzverbot rund um die Hofburg ausgesprochen.
Drei angemeldete Demonstrationszüge
Das richtet sich insbesondere gegen eindeutig den Demonstrationszügen zuzuordnenden Personen. Insgesamt wurden drei Protestmärsche durch die Wiener Innenstadt genehmigt. Zwei davon starten am Freitag gegen 17.30 Uhr vor der Hauptuniversität und dem Sigmund-Freud-Park. Einer davon zieht durch den 1. Bezirk in Richtung Stephansplatz, der zweite wählt eine Route durch den 8. Bezirk zum Omofuma-Denkmal vor dem Museumsquartier.
Der dritte Demo-Zug soll sich gegen 15 Uhr vor dem Bahnhof Wien Mitte versammeln und ebenfalls Richtung Stadtzentrum marschieren. Dieser wird von den Einsatzkräften als am sensibelsten angesehen. Das heißt, dass sich mögliche gewaltbereite Demonstranten am wahrscheinlichsten unter diesen Protestmarsch mischen könnten.
Sieben Busse aus Deutschland
Pro Zug werden ungefähr 1.000 bis 1.500 Menschen erwartet. Fixe Gegenveranstaltungszonen wie etwa vergangenes Jahr am Heldenplatz wird es heuer nicht geben.
Mit großer Sorge blickt man bei der Exekutive auch nach Deutschland. Sieben Busse mit teils gewaltbereiten Krawallmachern werden aus unserem Nachbarland in Wien erwartet, um hiesige Demonstranten zu "unterstützen". Die Demo-Touristen seien "aus einem anderen Holz geschnitzt" und besser organisiert. Mehr als 2.000 Polizisten sorgen deshalb im Bereich der Innenstadt für Ordnung.
Verkehrschaos droht
Durch die drei angemeldeten Protestzüge droht ein großräumiges Verkehrschaos. Die Ringstraßenbahnen sowie Buslinien in der Innenstadt werden ab Freitagnachmittag kurz geführt oder ganz eingestellt. Wenn möglich, sollen auch Autofahrer ab 16 Uhr den Innenstadtbereich meiden.
Auch für Lokalbesucher, Touristen und Anrainer, die in der von der Polizei festgelegten Sperrzone wohnen, wird es in der Ballnacht zu einigen Einschränkungen und Behinderungen kommen.
Auf Seite 2 finden Sie die Verordnung der Wiener Polizei im Wortlaut...
VERORDNUNG DER LANDESPOLIZEIDIREKTION WIEN
betreffend Vermummungsverbot im Stadtgebiet
Auf Grund des § 49 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. I Nr. 566/1991 i.d.F. I Nr. 195/2013 wird verordnet:
§ 1. Im Wiener Stadtgebiet dürfen sich in den Bezirken Innere Stadt, Leopoldstadt, Landstraße, Wieden, Margareten, Mariahilf, Neubau, Josefstadt und Alsergrund keine Personen an öffentlichen Orten aufhalten,
1. die ihre Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände verhüllen oder verbergen, um ihre Wiedererkennung zu verhindern oder
2. die Gegenstände mit sich führen, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern.
§ 2. Von einer Festnahme eines Menschen, der bei einem Verstoß gemäß § 1 auf frischer Tat betreten wurde und der trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht (§ 35 Z 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991) haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzusehen, wenn weiteres strafbares Handeln durch
1. die Wegweisung dieses Menschen vom öffentlichen Ort und/oder
2. die Sicherstellung von Sachen, die für die Wiederholung der oder das Verharren in der Fortsetzung der strafbaren Handlung benötigt werden,
verhindert werden kann.
§3. (1) Sichergestellte Sachen sind auf Verlangen auszufolgen
1. dem auf frischer Tat Betretenen, sobald die Verwaltungsübertretung nicht mehr wiederholt werden kann, oder
2. einem anderen Menschen, der Eigentum oder rechtmäßigen Besitz an der Sache nachweist, sofern die Gewähr besteht, dass mit diesen Sachen ein Verstoß gegen § 1 nicht wiederholt wird.
(2) Solange die Sachen noch nicht der Sicherheitsbehörde übergeben sind, kann der auf frischer Tat Betretene das Verlangen (Abs. 1) an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes richten, die die Sache verwahren.
(3) Wird ein Verlangen (Abs. 1) nicht binnen sechs Monaten gestellt oder unterlässt es der innerhalb dieser Zeit nachweislich hiezu aufgeforderte Berechtigte (Abs. 1 Z 1 oder 2), die Sachen von der Behörde abzuholen, so gelten sie als verfallen. Im Übrigen ist § 43 Abs. 2 SPG sinngemäß anzuwenden.
§ 4. Von der Durchsetzung der Verbote nach § 1 kann abgesehen werden, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit nicht zu besorgen ist.
§ 5. Wer gegen das in § 1 angeordnete Verbot zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 84 Abs. 1 Z 3 SPG mit Geldstrafe bis zu 500 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
§ 6. Das Verbot gemäß § 1 tritt mit 24. 1.2014, 16:30 Uhr in Kraft und am 25. 1.2014, 03:00 Uhr außer Kraft.
Wien, am 22.01.2014
Der Landespolizeipräsident
Dr. Pürstl