Wirtschaft

Verspätung im Winter kein Entlassungsgrund

Heute Redaktion
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Wer wegen Schneechaos und Verkehrsbehinderungen den Weg zur Arbeit nicht schafft oder zu spät kommt darf nicht entlassen werden. Eine Entlassung wegen Verspätung oder Fernbleiben, das durch das Winterwetter verursacht wurde, ist unberechtigt, wenn der Arbeitnehmer alles Zumutbare unternommen hat, um zeitgerecht an den Arbeitsplatz zu kommen, so die Arbeiterkammer (AK) am Donnerstag.

Wer wegen den Weg zur Arbeit nicht schafft oder zu spät kommt darf nicht entlassen werden. Eine Entlassung wegen Verspätung oder Fernbleiben, das durch das Winterwetter verursacht wurde, ist unberechtigt, wenn der Arbeitnehmer alles Zumutbare unternommen hat, um zeitgerecht an den Arbeitsplatz zu kommen, so die Arbeiterkammer (AK) am Donnerstag.

Doch auch Arbeitnehmer treffen bei Wetterkapriolen Pflichten: Voraussetzung ist, dass sich der Beschäftigte bemüht hat, trotz Wetterchaos bei der Arbeit zu erscheinen, etwa durch früheres Abfahren oder das Anlegen von Schneeketten. Auch eine längere Wartezeit auf Zug, Bus oder Straßenbahn ist einzurechnen. Arbeitnehmer sind also verpflichtet, "alle Ihnen zumutbaren Vorkehrungen" zu treffen, um trotz der ungünstigen Verhältnisse pünktlich zur Arbeit zu erscheinen. So kann es für einen gesunden Beschäftigten zumutbar sein, einige Kilometer zu Fuß zur Arbeit zu gehen, wenn die Benutzung der Verkehrsmittel nicht möglich ist, erläutert die AK.

Arbeitgeber rechtzeitig informieren

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber - nach Möglichkeit - sofort informiert werden, wenn man es nicht rechtzeitig zur Arbeit schafft. "Dann muss der Arbeitgeber in den meisten Fällen das Entgelt bezahlen, auch wenn die Beschäftigten nicht am Arbeitsplatz sein konnten", sagt AK-Arbeitsrechtsexperte Günter Köstelbauer. Es muss auch kein Urlaubstag genommen werden, wenn durch Ausfälle oder Behinderungen das Erscheinen am Arbeitsplatz nicht möglich ist.

Der Entgeltanspruch für Angestellte und Arbeiter ist unterschiedlich geregelt: Für Angestellte ist im Angestelltengesetz zwingend festgelegt, dass Anspruch auf Entgelt besteht, wenn alles Zumutbare unternommen wurde, um rechtzeitig in die Arbeit zu kommen. Arbeiter haben dann Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn der Kollektivvertrag keine abweichende Regelung vorsieht.