Laut Verfassungsgericht (VfGh) ist die Übergangsfrist im Tierschutzgesetz, innerhalb der Schweine noch in unstrukturierten Vollspaltenbuchten ohne Funktionsbereich (d.h. etwa ohne eigenen Liegebereich) gehalten werden dürfen, "mit 17 Jahren zu lang und sachlich nicht gerechtfertigt". Damit hat das Höchstgericht am Montag einer Beschwerde der burgenländischen Landesregierung stattgegeben. Die entsprechende Bestimmung im Tierschutzgesetz wird mit 1. Juni 2025 aufgehoben.
Das Verbot für neue Anlagen wurde bereits vor einem Jahr in Übereinstimmung mit dem im Nationalrat beschlossenen Verbot von 2022 umgesetzt. Um den bestehenden landwirtschaftlichen Betrieben Planungssicherheit zu bieten und getätigte Investitionen zu schützen, wurde eine Übergangsfrist bis 2040 festgelegt.
Der VfGh betrachtet es kritisch, dass die Übergangsfrist pauschal für alle Betriebe gleichermaßen gilt, unabhängig davon, wann die Investitionen getätigt wurden. Betreiber neuer Anlagen hätten aufgrund der höheren Standards, die für sie gelten, auch höhere Kosten im Vergleich zu bestehenden Betrieben.
Damit herrscht ein ungleicher Wettbewerb, der 17 Jahre lang dauern würde, wie der Verfassungsgerichtshof feststellte.
"Diese Entscheidung ist ein Erfolg für den Tierschutz und für eine verantwortungsvolle Landwirtschaft – auch im Interesse vieler Bauern, die diese qualvolle Form der Tierhaltung jetzt schon ablehnen", freut sich Burgenlands Landeshauptmann Hans Peter Doskozil (SPÖ). Das Burgenland habe sich mit seiner Kritik durchgesetzt, die Bundesregierung sei mit ihrer Trickserei ins Leere gelaufen.
Die schwarz-grüne Bundesregierung habe ein Verbot von Vollspaltenböden zwar "als Alibi beschlossen, aber das Inkrafttreten auf das Jahr 2040 hinausgeschoben und gleichzeitig von einem undurchsichtigen Evaluierungsprozess abhängig gemacht", so Doskozil. Dieser Praxis hat der VfGH nun einen Riegel vorgeschoben.