An Islamischem Opferfest darf geschächtet werden

Das Opferfest "Kurban Bayrami" ist in vollem Gange. Traditionell werden während dem Fest Tiere betäubungslos geschächtet.

Heute Redaktion
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Geschächtete Schafe (Symbolbild)
Geschächtete Schafe (Symbolbild)
Bild: picturedesk.com/AFP

Das islamische Opferfest "Kurban Bayrami" (auch Eid ul-Adha) findet heuer von 11. bis 14. August statt. Unter Gläubigen ist es üblich, zur Feier des hohen Festes ein Tier zu opfern. Schafe, Rinder, Ziegen und andere Paarhufer (außer Schweine) werden geschächtet.

Was ist Schächten?

Dabei wird den Tieren die Kehle ohne Betäubung mit einem Messer durchtrennt. Anschließend bluten sie aus. Das Schächten ohne vorangehende Betäubung ist in Österreich zwar grundsätzlich verboten. Für religiöse Zwecke dürfen "rituelle Schlachtungen" unter bestimmten Umständen jedoch durchgeführt werden.

Tierschützer Franz Plank kritisiert diesen Umstand seit Jahren.

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"Tierquälerei ist auch dann noch Tierquälerei, wenn sie 'im Namen Gottes' geschieht"

, so Tierschützer Franz Plank.

Religionsfreiheit steht über Tierschutz

Dr. Franz Plank ist Obmann des Tierschutzvereins Animal Spirit. Er rettet seit Jahren Nutztiere vor dem Schlachter. Drei Gnadenhöfe hat er mittlerweile in Österreich eröffnet. Er kritisiert die legale, betäubungslose Schächtung für religiöse Zwecke jedes Jahr aufs Neue.

"Betäubungsloses Schächten muss endlich ausnahmslos verboten werden"

, appelliert Plank. "Dass die Religionsfreiheit über dem Tierschutz steht, erlaubt Anhängern jüdischer oder moslemischer Glaubensgemeinschaften 'im Namen Gottes', Tiere bei vollem Bewusstsein aufzuschneiden und ausbluten zu lassen", so der Tierschützer.

Hintergrund der Tieropfer zu "Kurban Bayrami": Der Prophet Ibrahim (Abraham) bestand nach muslimischer Überlieferung eine göttliche Probe, weil er bereit war seinen Sohn Ismael (vgl. Isaak) zu opfern. Allah gebot ihm Einhalt und schickte ihm stattdessen einen Widder zum Töten und Verteilen an die Armen.

Das sagt die Glaubensgemeinschaft

Auf Nachfrage von "Heute" bei der Islamischen Glaubensgemeinschaft Österreichs (IGGÖ) heißt es:

"Eid ul-Adha ist ein Fest des Teilens. Geteilt wird das Fleisch der Tiere mit den Armen und Bedürftigen weltweit. So ist es eine besondere Freude, dass wir als österreichische Muslime auch heuer wieder Muslimen weltweit - von Afghanistan über Bangladesch bis nach Somalia und Senegal helfen durften, damit sie ein schönes Fest im Kreise ihrer Lieben haben. Dabei ist unnötiges Leid für die Tiere natürlich zu vermeiden."

Es gelte die koranische Maxime: "Keine Tiere gibt es auf Erden und keinen Vogel, der mit seinen Schwingen fliegt, die nicht Geschöpfe wie ihr (also Menschen, Anm.) wären."

Laut § 32 des Tierschutzgesetzes wird das Töten von Nutztieren in Österreich wie folgt geregelt:

"Das Schlachten von Tieren ohne Betäubung vor dem Blutentzug ist verboten. Ist eine Betäubung unter den gegebenen Umständen, wie etwa bei einer Notschlachtung, nicht möglich oder stehen ihr zwingende religiöse Gebote oder Verbote einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft entgegen (rituelle Schlachtung), so ist die Schlachtung so vorzunehmen, dass dem Tier nicht unnötig Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zugefügt werden."

Weiter in Absatz (4):

"Rituelle Schlachtungen dürfen nur in einer dafür eingerichteten und von der Behörde dafür zugelassenen Schlachtanlage durchgeführt werden."

Und ergänzend in Absatz (5):

"Rituelle Schlachtungen ohne vorausgehende Betäubung der Schlachttiere dürfen nur vorgenommen werden, wenn dies auf Grund zwingender religiöser Gebote oder Verbote einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft notwendig ist und die Behörde eine Bewilligung zur Schlachtung ohne Betäubung erteilt hat. Die Behörde hat die Bewilligung zur Durchführung der rituellen Schlachtung nur dann zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass":

1. die rituellen Schlachtungen von Personen vorgenommen werden, die über die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen,

2. die rituellen Schlachtungen ausschließlich in Anwesenheit eines mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung beauftragten Tierarztes erfolgen,

3. Einrichtungen vorhanden sind, die gewährleisten, dass die für die rituelle Schlachtung vorgesehenen Tiere so rasch wie möglich in eine für die Schlachtung notwendige Position gebracht werden können,

4. die Schlachtung so erfolgt, dass die großen Blutgefäße im Halsbereich mit einem Schnitt eröffnet werden,

5.die Tiere unmittelbar nach dem Eröffnen der Blutgefäße wirksam betäubt werden,

6.sofort nach dem Schnitt die Betäubung wirksam wird und

7.die zur rituellen Schlachtung bestimmten Tiere erst dann in die dafür vorgesehene Position gebracht werden, wenn der Betäuber zur Vornahme der Betäubung bereit ist.

"Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann bestimmte Tötungs- oder Schlachtmethoden verbieten, von einer Bewilligung abhängig machen, zulassen oder gebieten." (mp)