Wegen eines Lecks am Durchlauferhitzer im Wochenendhaus der Familie trat Leitungswasser aus. Die Schadenssumme belief sich auf knapp 17.000 Euro. Das Gebäude war zwar schon längere Zeit unbewohnt. Aber Herr B. fuhr nach der Arbeit regelmäßig für mehrere Stunden hin, um unter anderem Gartenarbeit zu verrichten.
Er betrat stets das Gebäude, um sich umzuziehen, und kochte sich manchmal einen Kaffee. Bevor er wieder heimfuhr, zog er sich um und kontrollierte meist noch, ob alles in Ordnung ist.
Hintergrund: In den Bedingungen der Wiener Städtischen Versicherung ist geregelt, dass in nicht benutzten und nicht beaufsichtigten Gebäuden, die länger als 72 Stunden unbewohnt sind, die Wasserleitungsanlagen abgesperrt werden müssen.
Und: In den Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung, auf die die Regelung verweist, ist erwähnt, dass ein Verstoß zum Verlust der Leistung führen kann.
Die Familie wandte sich schließlich an die Arbeiterkammer Oberösterreich. Diese versuchte, mit der Versicherung eine einvernehmliche Lösung zu finden. Da dies jedoch nicht möglich war, schaltete die Kammer das Gericht ein. Das Verfahren ging durch alle Instanzen bis zum Obersten Gerichtshof (OGH).
Der OGH stellte zwar fest, dass die Wasserleitungen nicht abgesperrt waren. Da es jedoch vor Eintritt des Lecks ausreichend von Herrn B. benutzt und beaufsichtigt wurde, habe sich dieser nicht unrechtmäßig verhalten.
Tipp von AK
Versicherungsnehmer sollten bei Abschluss einer Versicherung unbedingt klären, welche Vertragspflichten (Obliegenheiten, Sicherheitsvorschriften) darin vereinbart sind. Bei Nichteinhaltung dieser droht im Schadensfall eine Ablehnung der Leistung.
Die Versicherung wurde schließlich zur Zahlung der Schadenssumme sowie der gesamten Kosten des Gerichtsverfahrens verurteilt.