Wirtschaft

Geschenke umtauschen: Das müssen Sie beachten

Sogar das Christkind greift mal daneben! Aber Vorsicht: Beschenkte haben kein verbrieftes Recht, Weihnachtsgeschenke umzutauschen.

Heute Redaktion
Teilen
Nicht jedes Geschenk gefällt  der Umtausch ist aber nicht garantiert.
Nicht jedes Geschenk gefällt der Umtausch ist aber nicht garantiert.
Bild: iStock

Der neue Pullover passt nicht richtig, das Harry Potter-Buch stand schon längst im Regal und Oma hat wieder ein Videospiel für die falsche Konsole gekauft – da ist der Umtausch-Wahnsinn am 27. Dezember vorprogrammiert! Aber aufgepasst: Eigentlich müssten Händler nur in Ausnahmefällen Weihnachtsgeschenke umtauschen.

Konsumenten sei "oft nicht bewusst, dass man von einem im Geschäft gültig geschlossenen Kaufvertrag nicht ohne Weiteres zurücktreten kann. Der Umtausch einer Ware ist kein gesetzlich verbrieftes Recht, sondern ein Zugeständnis des Unternehmens", erklärt Maria Ecker, Leiterin des Bereichs Beratung im Verein für Konsumenteninformation (VKI). "Viele Händler zeigen sich jedoch gerade im Weihnachtsgeschäft kulant und räumen ihren Kunden ein Umtauschrecht ein."

Foto-Challenge: Was hat Ihnen das Christkind gebracht?

Empfehlung der Expertin: "Wer auf Nummer sicher gehen will, der sollte sich unbedingt schon beim Kauf des Geschenks erkundigen und den Umtausch schriftlich, am besten auf der Quittung, bestätigen lassen. Geld zurück gibt es kaum, meist kann das ungeliebte Produkt aber gegen eine andere Ware oder gegen einen Gutschein eingetauscht werden."

Weihnachtsgeschenke umtauschen kein Problem im Online-Shop

Bei Online-Käufen besteht (mit wenigen Ausnahmen) sehr wohl ein gesetzliches Rücktrittsrecht. Der Grund dafür ist, dass man die Ware dabei nicht unmittelbar begutachten kann. Die Rücktrittsfrist beträgt 14 Tage und beginnt in der Regel, sobald die bestellte Ware beim Käufer eintrifft. Ausnahmen gibt es etwa bei Entfernung der Versiegelung bei DVDs oder bei einem individuell angefertigten Produkt (z. B. gravierter Ring).

Gewährleistung: Reparatur, Austausch, Preisminderung, Rückzahlung

Nicht zu verwechseln ist der Umtausch einer Ware mit dem Recht auf Gewährleistung, das dem Käufer zusteht, wenn das Produkt einen Mangel aufweist. Ist zum Beispiel der neu gekaufte Fernseher nicht funktionsfähig, dann muss das Unternehmen den Fehler entweder innerhalb einer angemessenen Frist beheben oder das Produkt ersetzen. Ist das nicht möglich, kann alternativ eine Preisminderung oder die Rückerstattung des Kaufpreises verlangt werden. "Generell gilt: Unternehmen können das Recht auf Gewährleistung weder ausschließen noch einschränken", so Maria Ecker.

Garantie: freiwillig, aber bindend

Gesetzlich nicht geregelt ist dagegen die vertragliche Garantie. Sie ist eine freiwillige Zusage des Unternehmens oder Herstellers, dem Konsumenten im Fall einer Reklamation entgegenzukommen. Was das konkret beinhaltet, steht in den Garantiebedingungen – ist also von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich. Liegt eine Garantie-Zusage vor, dann ist diese auch verbindlich. (red)