Für den Fall, dass ein Elternteil den Kindesunterhalt nicht bezahlt – sei es aus Geldmangel aufgrund der Teuerungen oder aus anderen Gründen – hat die Justiz vorgesorgt und gewährt auf Antrag einen Unterhaltsvorschuss, den die Justiz in der Folge vom Unterhaltsschuldner zurückfordert. Der Unterhaltsvorschuss sichert den Unterhalt von Kindern somit ab, wenn ein Elternteil seiner Verpflichtung zur Zahlung nicht nachkommt. Damit sorgt die Justiz dafür, dass den Kindern das Geld rechtzeitig zur Verfügung steht und minimiert das Risiko eines Inkassos bzw. der Erfolglosigkeit von Einbringungsmaßnahmen.
Die Erhöhung der Beträge erfolgte mit 1. Jänner, heißt es nun aus dem Justizministerium.
Der Antrag ist von jenem Elternteil im Namen des Kindes einzubringen, der zur Vertretung des Kindes befugt ist. Zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel das minderjährige Kind seinen Wohnsitz hat. Der Unterhaltsvorschuss wird ab Beginn des Monats der Antragstellung grundsätzlich für höchstens fünf Jahre gewährt und von der Justiz (dem Präsidenten des Oberlandesgerichts) jeweils am 1. eines Monats im Voraus ausbezahlt.
Anspruchsberechtigt sind minderjährige Kinder, die
➤über einen im Inland vollstreckbaren Exekutionstitel (z. B. einen Gerichtsbeschluss oder einen gerichtlichen Vergleich) verfügen,
➤ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben,
➤oder die (unter bestimmten Voraussetzungen deren Eltern) österreichische
Staatsbürger, EU-Bürger, staatenlos oder anerkannte Konventionsflüchtlinge sind,
➤und die keinen gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltsschuldner haben.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses hängt vom Alter des minderjährigen Kindes ab und ist – abhängig von verschiedenen Faktoren – entweder mit einem Höchstbetrag begrenzt oder richtet sich nach festen Beträgen. Mit 1. Jänner 2025 werden die Höchstbeträge und die festen Beträge für die Unterhaltsbevorschussung erhöht.
Der Höchstbetrag wird auf 832,68 Euro (bislang 796,06 Euro) angehoben.
Die festen Beträge werden wie folgt erhöht:
• Kinder, die bisher 279 Euro erhielten, erhalten 292 Euro,
• Kinder, die bisher 399 Euro erhielten, erhalten 417 Euro,
• Kinder, die bisher 518 Euro erhielten, erhalten 542 Euro.
Die Steuerzahler werden durch die Vorschüsse nicht voll belastet, versichert das Justizministerium. Die Vorschüsse werden von den Kinder- und Jugendhilfeträgern sowie der Justiz von den Unterhaltsschuldnern wieder hereingebracht. Eine Verjährung ist ausgeschlossen. Der Einbringungserfolg liege derzeit bei fast 70 Prozent.