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Wer kriegt den Hund, wenn wir uns trennen?

Wer hat nach einer Scheidung Anspruch auf den Hund? Ein deutsches Oberlandesgericht hat jetzt ein Urteil gesprochen.

Heute Redaktion
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Für das Paar war das Haustier wie das eigene Kind. Dann kam die Trennung, beide wollten den Hund haben. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat nun ein richtungsweisendes Urteil gesprochen: Geschiedene haben keinen gesetzlichen Anspruch auf ein Umgangsrecht mit einem vor der Ehe angeschafften Hund.

Haustiere seien laut Rechtsprechung Haushaltsgegenstände, stellte das OLG in gediegenem Juristendeutsch klar. Damit lehnte der Richter die Beschwerde einer Frau ab, die die Herausgabe des Hundes vom Ex-Ehemann verlangt hatte. Auch in Österreich gilt ein Haustier vor dem Gesetz als Sachgegenstand.

Hund vor Hochzeit

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Die umstrittene Labradorhündin war noch vor der Hochzeit angeschafft worden. Nach der Trennung 2016 verlangte die Frau die Herausgabe. Eine in erster Instanz vereinbarte Zeitteilung für die Labradorhündin scheiterte. Erneut verlangte die Frau, ihr den Hund zu geben. Ein Familiengericht wies den Antrag ab.

Das OLG Stuttgart bestätigte nun diese Entscheidung. Die Ehefrau habe nicht nachweisen können, dass der Hund ihr Eigentum sei. Im Kaufvertrag habe der Name des Manns gestanden. Auch wenn sich die Frau nach eigenen Angaben um den Hund wie ein Kind gekümmert haben will, sei er nicht ihr Besitz.

Hund als Haushaltsgegenstand

Haustiere seien eben Haushaltsgegenstände und können einem Ehepartner nur dann überlassen werden, wenn sie gemeinsam angeschafft wurden, hieß es. Gegenstände, die nur einem Ehepartner gehören, müssen nicht übergeben werden.

Selbst wenn die Frau nachgewiesene Miteigentümerin gewesen wäre, wäre es in diesem Fall gegen das Tierwohl, den Hund an die Frau zu übergeben, so das OLG. Drei Jahre nach der Trennung sei es nicht förderlich, den Hund in eine andere Umgebung zu bringen. Seit der Trennung habe der Hund beim Ex-Mann im früheren gemeinsamen Haus des Paars gelebt, das einen großen Garten habe. Ein gesetzliches Recht auf Umgang mit dem Hund gebe es nicht, entschied das Gericht.

(red)