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Wie wichtig sind Titel in der Berufswelt?

Heute Redaktion
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Österreich ist ein Land der Titel. Neben dem so genannten "Vitamin B" bringt Sie in der Berufswelt gemeinhin vor allem auch ein Titel weiter. Denn über 900 Titel - ob akademische Abschlüsse oder Berufsbezeichnungen - sind in Österreich durch Rechtsvorschriften geregelt. Nutzen oder Schaden, Fluch oder Segen?

Österreich ist ein Land der Titel. Neben dem so genannten "Vitamin B" bringt Sie in der Berufswelt gemeinhin vor allem auch ein Titel weiter. Denn über 900 Titel – ob akademische Abschlüsse oder Berufsbezeichnungen – sind in Österreich durch Rechtsvorschriften geregelt. Nutzen oder Schaden, Fluch oder Segen?

Fakt ist: Herr und Frau Österreicher sind in den meisten Fällen so stolz auf ihre Titel, dass auf die Nennung derselbigen auf Formularen, in Signaturen oder auch bei Telefongesprächen nicht vergessen werden darf. Geschäftsbeziehungen sollen durch falsche Anrede der Verhandlungspartner sogar schon in die Brüche gegangen sein.

Verschiedene Kategorien

Teilweise verwirrend ist die Flut an Titeln in Österreich, die oft noch auf die k. u k.-Monarchie zurück gehen. Hier muss vor allem zwischen akademischen Titeln auf Basis einer Ausbildung und Ehren-, Berufs- oder Amtstitel, Standesbezeichnungen sowie Titeln von Kirchen und Religionsgemeinschaften unterschieden werden.

Einige Berufsbezeichnungen müssen sogar per Gesetz in Ausübung der entsprechenden Tätigkeit geführt werden, beispielsweise "Physiotherapeut/in" gemäß § 10 des MTD-Gesetzes, BGBl. Nr. 460/1992.

Berufstitel und akademische Grade am häufigsten

Berufstitel wie "Professor" etwa sind Auszeichnungen für besondere Leistungen, auch Ehrentitel genannt. Sie werden vom Bundespräsidenten an Personen verliehen, die in langjähriger Ausübung ihres Berufes Verdienste um die Republik Österreich erworben haben.

Es werden nur herausragende Vertreter ihres Berufes ausgezeichnet. Es müssen nachweisbare Leistungen auf dem jeweiligen Gebiet vorliegen. Die Verleihung sollte erst nach Vollendung des 50. Lebensjahres erfolgen. Die Verleihung des Berufstitels Universitätsprofessor darf dafür bereits ab dem 45. Lebensjahr erfolgen. Die Anregungen zur Verleihung von Berufstiteln müssen an das zuständige Bundesministerium gerichtet werden. Dieses leitet Vorschläge, die positiv beurteilt werden, an die Präsidentschaftskanzlei weiter.

Unterscheidungen nicht leicht

Die Unterscheidungen, welcher Beruf in welche Titelgruppe fällt, ist teils gar nicht so leicht. Ingenieur, Baumeister, Oberarzt oder Primar fallen zum Beispiel nicht unter Berufstitel. In Österreich ist "Ingenieur" bzw. "Ingenieurin" eine sogenannte Standesbezeichnung.

"Doktor h.c." ist ein ehrenhalber verliehener akademischer Grad. Akademische Grade sind keine Titel im gesetzlichen Sinn. "Baumeister" wiederum eine Berufsbezeichnung, "Oberarzt" oder "Primar" ein Amtstitel (im Universitätsbereich) oder eine "Verwendungsbezeichnung" (Arzt in Krankenanstalten).

EU führte den Bachelor ein

Eine Verwendungsbezeichnung kann laut BDG § 63 (4) an Stelle des Amtstitels geführt werden, z.B. Botschafter, Sektionschef, Polizeidirektor, Sicherheitsdirektor, Stadthauptmann, Burghauptmann, Berghauptmann, Oberinspektor, Oberbereiter der Spanischen Reitschule, etc.

An Universitäten und Fachhochschulen gilt: Was früher Magister und Doktor war, ist in den meisten Studienfächern mittlerweile nach der europäischen Angleichung der Bachelor (Bacc oder Bsc), Master (MA oder MAS) und Doktor. Der Bachelor wurde vor einigen Jahren neu eingeführt und gilt bei Arbeitgebern als beliebt.

Die wichtigsten Titel und Auszeichnungen:

- Akademische Grade

- Ingenieur und Ingenieurin

- Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen

- Berufstitel

- Ehrenzeichen und Auszeichnungen

Seite 2: Die Liste aller Berufstitel in Österreich!Hofrat (HR)     

Für Bedienstete von Bund, Ländern und Gemeinden und von anderen juristischen Personen öffentlichen Rechts

Für Lehrpersonal an mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen

Regierungsrat (RgR)     

Für Bedienstete von Bund, Ländern und Gemeinden und von anderen juristischen Personen öffentlichen Rechts

Für Lehrpersonal an mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen

Amtsrat (AR)    

Für Bedienstete von Bund, Ländern und Gemeinden

Kanzleirat (KzlR)     

Für Bedienstete von Bund, Ländern und Gemeinden

Kommerzialrat (KommR)     

Für Angehörige des Wirtschaftslebens

Ökonomierat (ÖkR)

Für Angehörige landwirtschaftlicher Berufe

Medizinalrat (MedR), Obermedizinalrat (OMedR)

Für Angehörige des ärztlichen Berufes

Veterinärrat (VetR)     

Für Angehörige des tierärztlichen Berufes

Technischer Rat (TR)     

Für Angehörige technischer Berufe

Baurat honoris causa (h.c.)     

Für Personen, die auf technisch-wissenschaftlichem, praktisch-technischem und baukünstlerischem Gebiet tätig sind

Bergrat honoris causa (h.c.)     

Für Personen, die auf dem Gebiet des Berg- und Hüttenwesens tätig sind

Forstrat honoris causa (h.c.)     

Für Personen, die auf dem Gebiet des Forstwesens tätig sind

Schulrat (SR), Oberschulrat (OSR), Studienrat (StR), Oberstudienrat (OStR)  

Für Personen, die im Lehr- oder Erziehungsdienst tätig sind

Universitätsprofessor (UnivProf)     

Für Außerordentliche Universitätsprofessorinnen/ Außerordentliche Universitätsprofessoren an Universitäten nach mehrjähriger Lehr- und Forschungstätigkeit und

Für Lehrpersonen (Universitätsdozentinnen/Universitätsdozenten, die nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen) an Universitäten nach einer mindestens 15-jährigen Lehr- und Forschungstätigkeit

Kammersänger (KSäng), Kammerschauspieler (KSchausp)

Für Personen, die als Künstlerinnen/Künstler an einem der Pflege der Musik oder der darstellenden Kunst gewidmeten österreichischen Kunstinstitut tätig sind

Professor (Prof)     

Für Personen, die auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung, der Kunst, der Volkskultur und des Musealen Sammelns tätig sind