Österreich

Wiener verlangt zu viel für Wohnung – 15.000 € Strafe

Der Wiener verlangte vom Nachmieter 28.000 Euro Ablöse – um rund 16.000 Euro zu viel. Nun muss er 15.000 Euro Strafe zahlen.

Christine Ziechert
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Eine zu hoch angesetzte Ablöse für Einrichtung und Investitionen kann gerichtliche Folgen haben. (Symbolbild)
Eine zu hoch angesetzte Ablöse für Einrichtung und Investitionen kann gerichtliche Folgen haben. (Symbolbild)
Getty Images

Ein gerichtliches Nachspiel hat nun eine Übertretung des Mietrechtsgesetz aus dem Jahr 2018: Der Mieter einer Genossenschaftswohnung in Wien-Landstraße verlangte vom künftigen Nachmieter erst 20.000 Euro, dann sogar 28.000 Euro Ablöse. Laut einem Sachverständigen hatten die Gegenstände und Investitionen in der Wohnung allerdings nur einen Zeitwert von 12.086,02 Euro. Dies hat nun ein gerichtliches Nachspiel.

Wie die "Presse" berichtet, hatte der Mann im Mai 2018 auf der Online-Plattform Willhaben einen Nachfolger gefunden und 20.000 Euro für seine Investitionen und die noch relativ neue Einrichtung verlangt. Als sich ein weiterer Interessent meldete und 28.000 Euro Ablöse zahlen wollte, ging auch der erste Interessent in die Höhe und zahlte die Summe.

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    Vormieter zahlte 12.000 Euro von Ablöse zurück

    Nach der Übergabe der Wohnung wandte sich der Nachmieter jedoch an die Schlichtungsstelle der MA 50, da ihm die Ablösesumme zu hoch vorkam. Und er behielt Recht: Tatsächlich kamen die Sachverständigen des Magistrats auf einen Gegenwert von 12.086,02 Euro.

    Der Mann wandte sich daraufhin ans Gericht und einigte sich mit dem Vormieter auf eine Rückzahlung in Höhe von 12.000 Euro. Allerdings: Die MA 50 meldete die Übertretung des Mietrechtsgesetzes an das Bezirksgericht Landstraße, dieses setzte am 27. August 2019 die Strafe mit 15.000 Euro fest (maximaler Strafrahmen: 22.500 Euro).

    Strafe in Höhe von 15.000 Euro ist rechtskräftig

    Das wiederum schmeckte dem Vormieter gar nicht, er erhob Einspruch gegen die Strafe: Sein Mandant und der Nachmieter seien sich über den Wert der übernommenen Gegenstände völlig einig gewesen. Angesichts getätigter Ausgaben von 33.000 Euro habe er 5.000 Euro Abschlag für 3,5 Jahre Nutzung für vertretbar gehalten, ohne auch nur fahrlässig zu sein, argumentiert sein Anwalt Josef Sailer in der "Presse". Darüber hinaus sei der Vormieter davon ausgegangen, dass mit einer derartigen Ablöse zumindest teilweise die Kosten einer Übersiedlung bzw. für eine Ersatzwohnung gedeckt seien.

    Doch der Vormieter blitzte vor dem Verwaltungsgericht ab: Eine Revision sei unzulässig, die Strafe nicht krass falsch bemessen. Das Gericht lastete ihm zudem an, keine weiteren Gutachten bzw. fachmännischen Stellungnahmen eingeholt zu haben. Dass andere Interessenten gleich viel gezahlt hätten, ließ das Gericht ebenfalls nicht gelten, da die Strafe dem Preistreiben bei Ablösen entgegenwirken sollen. Der Vormieter muss daher die Strafe in Höhe von 15.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: sechs Tage, 12 Stunden) sowie die Verfahrenskosten übernehmen.