Österreich

Wirbel um Bordellwerbung in "Gailtal-Journal"

Ein Artikel im Gailtal Journal" über ein Bordell rief jetzt den Presserat auf den Plan.

Heute Redaktion
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Ein Artikel im „Gailtal Journal" über ein Bordell rief jetzt den Presserat auf den Plan.

Stein des Anstoßes: eine “, zu dem "Frauen keinen Zutritt" hätten. In dem Artikel, der von Frauen verfasst wurde, werden die Damen, die in dem Hotel "ihrer Selbständigkeit nachgehen", so beschrieben: "Eine schöner wie die andere! Da schaut sogar Frau gerne hin und verblasst ein bisschen vor ‚Neid‘."

Weitere Eindrücke der Autorinnen: "Hübsche Frauen ziehen sich kurz zurück und erscheinen dann spärlich bekleidet und wunderschön proportioniert." Es stehe außer Frage, "dass jede der Damen ein absolut einwandfreies Gesundheits-Zeugnis“ vorweisen müsse. Der Eintritt betrage "85,00 EURO bei Vollverpflegung", dafür könne "der Gast dann alles benützen, Swimming- und Whirlpool, Sauna, Infrarotkabine, Frühstück und hervorragendes Mittag- und Abendessen und natürlich schöne Zimmer- wie in einem normalen Hotel auch". Und weiter: "Von schmal bis mollig, klein und groß – jeder Kunde hat einen anderen Geschmack und andere Vorlieben. Fast alle Frauen kommen aus Rumänien."

Der Beitrag endet mit dem Fazit: „Das Wellcum bringt Einnahmen für die Gemeinde, den umliegenden Pensionen, den Unternehmen und Professionisten, den Taxifahrern. […].“

Kritik des Presserats

Der Beitrag ist nach Auffassung des Senats nicht ausreichend als Anzeige erkennbar. Im Schriftbild unterscheide er sich nicht von den übrigen Artikeln. Der Senat betont, dass die Kennzeichnung als „Anzeige“ derart klein ausgefallen ist, dass viele Leser dies übersehen würden. Der Werbecharakter des Beitrags sei offenbar bewusst verschleiert worden. Es werde der Anschein von Objektivität erweckt und der Eindruck vermittelt, dass es sich um einen unabhängig recherchierten journalistischen Beitrag handle. Die Leserinnen und Leser würden in die Irre geführt werden.

Der Senat stellte daher einen Verstoß gegen die Punkte 3 (Unterscheidbarkeit) und 4 (Einflussnahme) des Ehrenkodex fest und bewertet den Beitrag aber auch als "Diskriminierung von Frauen, wobei der Senat nicht die Werbung für Prostitution an sich kritisiert, sondern die herabwürdigende Herangehensweise". Und begründet seine Entscheidung weiter: "Anstatt Prostituierte als Dienstleisterinnen zu behandeln, die nicht sich selbst, sondern lediglich ihre sexuellen Dienste verkaufen, werden Frauen in erster Linie als Objekt beschrieben. Dabei werden Formulierungen wie „Eine schöner wie die andere! Da schaut sogar Frau gerne hin und verblasst ein bisschen vor ‚Neid‘.“ verwendet, die Frauen als „wunderschön proportioniert“ bezeichnet und es wird erklärt, „[d]ass jede der Damen ein absolut einwandfreies Gesundheits-Zeugnis“ vorweisen müsse."

Demnach liege auch ein Verstoß gegen Punkt 7 des Ehrenkodex vor (Schutz vor Diskriminierung).

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