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Wirbel um Parkplatz in Heiligenstadt: Gericht gab Ku...

Heute Redaktion
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Seit Monaten häufen sich beim Verein für Konsumenteninformation (VKI) Beschwerden von Autofahrern, die irrtümlich in den Parkplatz in der Muthgasse 19-21 in 1190 Wien eingefahren waren und daraufhin von der Firma CPO mit einer Besitzstörungsklage bedroht wurden. Das Bezirksgericht Döbling sah jetzt einen nachvollziehbaren Irrtum des betroffenen Konsumenten und wies die Besitzstörungsklage ab. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Seit Monaten häufen sich beim Verein für Konsumenteninformation (VKI) Beschwerden von Autofahrern, die irrtümlich in den Parkplatz in der Muthgasse 19-21 in 1190 Wien eingefahren waren und daraufhin von der Firma CPO mit einer Besitzstörungsklage bedroht wurden. Das Bezirksgericht Döbling sah jetzt einen nachvollziehbaren Irrtum des betroffenen Konsumenten und wies die Besitzstörungsklage ab. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Per Anwaltsschreiben hatte CPO die Betroffenen zunächst aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben und 175 Euro zu zahlen. Der VKI führte dazu im Auftrag des Sozialministeriums bereits mehrere Musterverfahren, nun liegt ein erstes Urteil vor.

Tatsächlich ist die Parkfläche in der Muthgasse 19-21 Privatgrund. Dieser ist von einem Bauzaun umgeben, der im Einfahrtsbereich offen ist. Rechts neben der Einfahrt ist ein Hinweisschild angebracht, auf dem u.a. ersichtlich ist, dass der Parkplatz nur mit einer Berechtigungskarte genutzt werden darf und das Halten und Parken verboten ist.

Bei Zuwiderhandeln – so das Schild – werde mit Besitzstörungs- und/oder Unterlassungsklage vorgegangen. Ein Hinweis, der für den Konsumenten aufgrund der geringen Größe aus dem Fahrzeug heraus allerdings nicht lesbar war. 

 
Ein Betroffener etwa wollte am 5.12.2014 seine Lebensgefährtin abholen und suchte daher Döbling kurzfristig einen Parkplatz. Dabei bog er auf die Parkfläche in der Muthgasse 19-21 ein, ohne eine dafür erforderliche Berechtigung zu haben. Er ging davon aus, dass es sich um eine öffentliche Verkehrsfläche handelte. Der Konsument stellte also sein Fahrzeug für etwa fünf Minuten ab und verließ danach umgehend die Parkfläche.

Kurze Zeit später erhielt er von einer Anwaltskanzlei die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und Bezahlung von 175 Euro, da er den Besitz der CPO Car Parking Operators e.U gestört hätte. CPO brachte in weiterer Folge eine Klage wegen Besitzstörung ein, die der Betroffene nun mit Unterstützung des VKI abwehren konnte. Das BG Döbling ging aufgrund der unzureichenden Beschilderung davon aus, dass der Konsument bei der Einfahrt in den Privatparkplatz einem nachvollziehbaren Irrtum

unterlegen war. Die Klage wurde abgewiesen, das Urteil ist nicht rechtskräftig.