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Wirbel um Urteil nach Tattoo-Komplikationen

Heute Redaktion
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Bild: Helmut Graf

Skurriles Urteil eines Grazer Gerichts: Ein Tätowierer muss eine Allergie berücksichtigen, auch, wenn der Kunde davon ursprünglich selbst nichts wusste. Und, dass ein "Probestechen" erforderlich ist. Die Innung wehrt sich jetzt.

Der dramatische Krankheitsverlauf einer Kärntner Kundin eines Tattoo-Studios hat nun Auswirkungen auf die gesamte Branche: Die junge Mutter entschied sich 2012 für ein Tattoo mit farbigen Blumen und Daten ihrer Tochter am rechten Unterschenkel. Kurz darauf begann sie unter dem Tattoo unter Juckreiz zu leiden, es entstanden Pusteln.

Die Frau ging zu Ärzten, musste sogar ins Spital, wurde mehrmals operiert, inklusive Hauttransplantationen. Auch Wundinfektionen stellten sich ein. Ärzte stellten schließlich fest, dass die Patientin an einer genetisch bedingten Allergie auf Rottöne in der Tattoofarbe leidet. Sie verklagte das Studio auf Schadenersatz - und - bekam recht.

Gericht besteht auf Probepunkte

Das Gericht kritisierte, dass der Tätowierer die Möglichkeit, dass die Kundin allergisch auf die Farbe reagieren könnte, nicht überprüft hätte. Würde man vor der Tätowierung des Motivs Probepunkte mit den vorgesehenen Farben setzen, wären diese bei einer allergischen Reaktion mittels Stanzbiopsie entfernbar. So könne man alle Risiken ausschließen.

Innung wehrt sich

Die zuständige Bundesinnungsmeisterin Dagmar Zeibig betont, dass es sich hierbei um einen "Einzelentscheid ohne derzeitige generelle österreichweite Gültigkeit" handle.

„Mit Nachdruck muss in dem nun medial angestoßenen Einzelfall, rund um eine allergische Reaktion im Rahmen einer Tätowierung, darauf hingewiesen werden, dass ein generelles Probestechen auch aus Kundensicht mit negativen Auswirkungen verbunden sein kann", betonte am Freitag Erich Mähnert, Fachexperte der Tätowierer.

Denn ein Tattoo bestehe zumeist nicht nur aus einer Farbe, sondern aus mehreren. Müssen alle verwendeten Farben probegestochen werden um danach via einer Hautstanzung durch einen Dermatologen im Anlassfall wieder entfernt werden, sei dies auf jeden Fall mit optischen Beeinträchtigungen der Haut verbunden. "Dies sollte man im gegenständlichen Fall immer vor Augen haben, bevor sehr weitreichende Forderungen erhoben werden", so Mähnert.

Man sei ohnehin verpflichtet, Kunden vor einer Tätowierung über die Risiken aufzuklären. "Dies wird von den Kunden durch deren Unterschrift unter einem entsprechenden Beratungsbogen auch bestätigt", unterstreicht der Branchensprecher, der gleichzeitig darauf hinweist, dass ein etwaiges Probestechen auch schwer administrierbar sei.

Tattoo-Farben seien gemäß den gesetzlichen Vorgaben mit Ablaufdaten und Chargennummern versehen. Wird nun eine Farbe für ein Probestechen verwendet, die bis zum eigentlichen Tattoo bereits aufgebraucht oder abgelaufen ist, wäre ein weiteres Probestechen nötig. "Welche Konsequenzen dies für Betriebe wie Kunden hat, sei leicht nachvollziehbar, denn eine Tätowierung wäre kaum mehr durchzuführen", so Mähnert. (red)

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