Birgit S. (Name geändert) arbeitete fast eineinhalb Jahre als zahnärztliche Assistentin in einer Praxis im 22. Bezirk in Wien. Als Vollzeitkraft bekam sie knapp unter 2.000 Euro brutto Gehalt. Im Jänner 2022 wurde die Angestellte plötzlich krank, meldete das dem Arbeitgeber auch ordnungsgemäß. Dennoch kündigte der Zahnarzt die Wienerin im Krankenstand.
Birgit S. wandte sich nach ihrer Genesung mit ihren Abrechnungen an das Beratungszentrum Donaustadt der Arbeiterkammer Wien (AK). Dort entdeckten die Arbeitsrechtsexpertinnen eine Ungereimtheit. Der Zahnarzt hatte Birgit S. ab Jänner 2022 kein Gehalt mehr bezahlt. Die Begründung war unglaublich: Frau S. hatte eine beruflich notwendige Weiterbildung absolviert, die vom Arbeitgeber bezahlt wurde. Diese Kosten wollte sich der Mediziner zurückholen.
Nachdem der Zahnarzt seine Mitarbeiterin im Krankenstand gekündigt hatte, zog er ihr die Ausbildungskosten vom Gehalt ab. Frau S. hatte zwar eine Vereinbarung für die Rückzahlung von Ausbildungskosten unterschrieben – was Sie damals nicht wusste: "Im Falle einer Arbeitgeberkündigung gilt so eine Vereinbarung nicht und der Arbeitgeber darf die Ausbildungskosten nicht zurückfordern. Der Zahnarzt hätte also kein Geld von Frau S. einkassieren dürfen, sondern musste 2,5 Monate nachzahlen", erklärt Jasmin Haindl, Leiterin des AK Beratungszentrums Donaustadt.
Die AK musste zweimal bei dem Zahnarzt intervenieren, bevor Frau S. ihre Ansprüche in der Höhe von rund 6.000 Euro brutto ausbezahlt bekam. Außerdem erreichten die AK-Experten, dass Frau S. die Ausbildungskosten von 1.500 Euro nicht zurückzahlen muss. Arbeitsrechtsexpertin Jasmin Haindl rät: "Wenn Ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit Ihnen beendet, lassen Sie sich von der AK beraten. Wir prüfen Ihre Abrechnung und helfen Ihnen dabei, Ihre Ansprüche geltend zu machen."