Coronavirus

Dann musst du künftig im Job KEINE Maske tragen

Eigentlich sieht die "Gründonnerstag-Verordnung" eine allgemeine Maskenpflicht am Arbeitsplatz vor. Doch es gibt auch zahlreiche Ausnahmen dafür.

30.03.2021, 17:42
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FFP2-Maskenpflicht im Büro.
istock/ Symbolbild

Das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) hat am Dienstag die Verordnung, die ab Gründonnerstag in Kraft treten wird, veröffentlicht. Darin ist auch die Maskenpflicht am Arbeitsort geregelt. In der Verordnung heißt es, dass "die berufliche Tätigkeit vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Arbeitsverrichtung außerhalb der Arbeitsstätte ein Einvernehmen finden." Heißt im Klartext: Empfehlung von Home Office, wo immer es möglich ist. 

Für Tätigkeiten am Arbeitsplatz sieht die Verordnung vor, dass Personen, "die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einen Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten" haben und "eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen" ist. 

Ausnahmen von Maskenpflicht am Arbeitsplatz

Die Verordnung räumt den Arbeitnehmern allerdings auch zahlreiche Ausnahmen ein. So muss keine Maske getragen werden wenn:

► ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist.► das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Dazu zählen:► insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden.

Falls dies nicht geht, sieht die Verordnung auch "organisatorische Schutzmaßnahmen wie das "Bilden von festen Teams vor". Darüber hinaus können zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer strengere Vereinbarungen zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung getroffen werden.

Verpflichtende Tests jede Woche

Zusätzlich zur Maskenpflicht müssen Personen auch spätestens alle sieben Tage einen verpflichtenden Coronatest machen.

► Lehrer, die in unmittelbarem Kontakt mit Schülern stehen► Arbeitnehmer in Bereichen der Lagerlogistik, in denen der Mindestabstand von zwei Metern regelmäßig nicht eingehalten werden kann.► Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt. ► Personen, die im Parteienverkehr in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten tätig sind.

Folgende Testarten werden laut Verordnung anerkannt: Entweder ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 ("Schnelltest") oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 ("PCR-Test").

In der Verordnung heißt es für den Fall, dass dem nicht nachgekommen wird: "Kommt der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht nach und kann dieser Nachweis nicht vorgewiesen werden, ist bei Kundenkontakt, bei Kontakt mit Schülern, bei Parteienverkehr und den in Z 2 genannten Bereichen eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen. Der Nachweis über einen negativen Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder einen negativen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 ist gegenüber dem Arbeitgeber vorzuweisen und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten". 

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    Sabine Hertel, Google Maps, zVg