Politik

Enthüllt: Impfpflicht-Ausnahmen werden verschärft

Noch vor Inkrafttreten der Impfpflicht werden die Regeln konkretisiert. Bei Impfstoffen, Befreiungen und Umfang gibt es einige Änderungen.

Leo Stempfl
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Noch bevor das Impfpflichtgesetz in Kraft tritt, zaubert Gesundheitsminister Mückstein eine neue Verordnung aus dem Rucksack.
Noch bevor das Impfpflichtgesetz in Kraft tritt, zaubert Gesundheitsminister Mückstein eine neue Verordnung aus dem Rucksack.
"Heute"-Montage: ROLAND SCHLAGER / APA / picturedesk.com, Faksimile

Nach der breiten Akzeptanz im Nationalrat muss das Impfpflichtgesetz am Donnerstag noch den Bundesrat passieren und schlussendlich vom Bundespräsidenten unterzeichnet werden. Beides gilt als reine Formsache, Österreich wird dann das erste Land der EU sein, in dem man für die fehlende oder nicht ausreichende Impfung gegen COVID-19 gestraft wird.

Ergänzend zur Impfpflicht kann diese aber auch mittels Verordnungen vom Gesundheitsminister laufend adaptiert und sogar verschärft werden. Damit ließ er sich offenbar nicht lange Zeit: Noch bevor das Impfpflichtgesetz in Kraft tritt, existiert bereits die erste Impfpflichtverordnung. Der eigentlich interne Entwurf liegt "Heute" vor.

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Neue Impfstoffe erlaubt

Bisher waren bzw. sind in Österreich nur die Vakzine von Biontech/Pfizer, Moderna, AstraZeneca und Johnson&Johnson zugelassen. In anderen Ländern ist das hingegen anders, so setzten Russland und China schon früh auf die eigenen Labors, denen auch in anderen Regionen mehr Vertrauen entgegen gebracht wird als den "westlichen Pharma-Riesen".

Neu ist in der Impfpflichtverordnung deswegen, dass fünf weitere Impfstoffe den zentral zugelassenen gleichgestellt sind. Pikant: Russlands Sputnik V ist nicht dabei.

►SARS-CoV-2 Vaccine (Vero Cell), Inactivated (InCoV; Covilo) von Sinopharm/BIBP Beijing Bio-Institute of Biological Products,
►COVID-19 Vaccine (CoronaVac) von Sinovac,
►BBV152 (COVAXIN) von Bharat Biotech,
►SARS-CoV-2 rS Protein (COVID-19) recombinant spike protein Nanoparticle Vaccine NVXCoV2373 (COVOVAX) von Serum Institute of India,
►ChAdOx1 nCoV-19 Corona Virus Vaccine (Covishield) von Serum Institute of India.

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    (v.l.) Vizekanzler Werner Kogler (Grüne), Bundeskanzler Karl Nehammer (ÖVP) und FPÖ-Chef Herbert Kickl während der Debatte zum Impfpflicht-Beschluss im Nationalrat am 20. Jänner 2022.
    (v.l.) Vizekanzler Werner Kogler (Grüne), Bundeskanzler Karl Nehammer (ÖVP) und FPÖ-Chef Herbert Kickl während der Debatte zum Impfpflicht-Beschluss im Nationalrat am 20. Jänner 2022.
    ROLAND SCHLAGER / APA / picturedesk.com
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    Impf-Befreiung

    Das Impfpflichtgesetz ließ es bereits erahnen: Dem Gesundheitsminister wurde darin die Befugnis erteilt, nähere Erfordernisse an die Ausstellung von Bescheinigungen zur Impfbefreiung zu verordnen. Wohl mit gutem Grund, denn mittlerweile gibt es sogar zugelassene Ärzte, die solche "Atteste" gegen Geld im Internet verscherbeln.

    Fortan müssen ärztliche Bestätigungen über eine Ausnahme von der Impfpflicht vom örtlich zuständigen Amtsarzt oder Epidemiearzt oder von einer fachlich geeigneten Ambulanz für die dort in Behandlung befindlichen Patienten ausgestellt werden. Die dazu befugten Ambulanzen werden in einer eigenen Liste aufgezählt.

    Zudem müssen diese Befreiungen einem Formblatt entsprechen, das gemeinsam mit der Verordnung kundgemacht wird. Kurios anmutend hingegen: Die ärztliche Bestätigung kann "auch ohne vorangehende persönliche und unmittelbare Untersuchung" ausgestellt werden, wenn das Vorliegen eines Ausnahmegrundes durch die vorgelegten Unterlagen offenkundig ist und an deren Echtheit nicht gezweifelt werden muss.

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    Ausnahmen

    Grundsätzlich sind die Ausnahmen bereits bekannt, es gibt nun allerdings einige Konkretisierungen. Die Impfpflicht besteht demnach nicht für Schwangere und Genesene (sechs Monate ab Probeentnahme), sowie für:

    ►Personen, die nicht ohne konkrete und ernstliche Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können (Allergien oder Überempfindlichkeiten, akuter Schub einer schweren inflammatorischen Erkrankung oder Autoimmunerkrankung bis zur Stabilisierung des Krankheitszustandes, aktive Corona-Infektion oder sonstige schwere, fieberhafte Erkrankung oder Infektion, eine sonstige schwere Erkrankungen oder krankhafte körperliche Zustände mit funktionellen oder körperlichen Einschränkungen sowie vermutete schwerwiegende Impfnebenwirkungen, bei denen eine wahrscheinliche Kausalität zur Impfung bestätigt oder in Abklärung ist),
    ►Personen, bei denen aus medizinischen Gründen eine Immunantwort auf eine Impfung gegen COVID-19 nicht zu erwarten ist (dazu zählen Knochenmarks- oder Stammzelltransplantation, Organtransplantation, dauernde Kortisontherapie, Immunsuppression oder eine aktive Krebserkrankung inklusive Chemo/Strahlentherapie innerhalb der letzten sechs Monate),
    ►Personen, die nach zumindest dreimaliger Impfung gegen COVID-19 keine Immunantwort auf die Impfung ausgebildet haben.

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    Umfang der Impfpflicht

    Am ausführlichsten ist geregelt, wie und vor allem wie oft man sich impfen lassen muss, um die Impfpflicht zu erfüllen. Hier werden sämtliche Optionen aufgelistet:

    Ungeimpfte: Wer noch überhaupt nicht geimpft ist, erlangt grundsätzlich schon nach der ersten Impfung einen gültigen Impfstatus. Schon innerhalb von 65 Tagen wird dann aber die Zweitimpfung notwendig, innerhalb der nächsten 190 Tagen die dritte Dosis.
    Einfach Geimpfte: Wer sich vor über einem Jahr und nur ein Mal impfen hat lassen, muss wieder eine neue Impfserie beginnen. Liegt die Erstimpfung mehr als 65 aber weniger als 360 Tage zurück, muss man sich ein zweites Mal und 190 Tage später ein drittes Mal impfen lassen.
    Zweifach Geimpfte: Wer doppelt geimpft, aber noch nicht geboostert ist, kann das nur nachholen, wenn die Zweitimpfung maximal 360 Tage her ist. Sofern das Impfintervall zwischen Erst- und Zweitimpfung 360 Tage überschritten hat, muss man innerhalb von 65 Tagen nach der Zweitimpfung erneut einer Zweitimpfung und innerhalb von 190 Tagen eine Drittimpfung durchführen.
    Genesene: Wer nur genesen ist, entgeht der Impfpflicht, indem man sich innerhalb von 180 Tagen ab der Probeentnahme einer Erstimpfung und dann innerhalb von 190 Tagen einer Zweitimpfung unterzieht. Bei wem die Genesung bereits mehr als 180 Tage her ist, der muss sich einer kompletten Impfserie (drei Mal) unterziehen.
    Geimpft+Genesen: Wer einfach geimpft und genesen oder doppelt geimpft und genesen ist, ist 180 Tage lang von der Impfpflicht befreit. Darüber hinaus gelten die bisherigen Regelungen.
    ►Weiters gilt die Impfpflicht als erfüllt, wenn man sich drei Mal impfen hat lassen, nach Infektion zwei Mal geimpft ist und mindestens zwei Impfungen mit im Ausland zugelassenen Impfstoffen vorweisen kann.