Coronavirus

100.000 Corona-Infizierte dürfen ab heute in Freiheit

Seit 1. August dürfen in Österreich Corona-Infizierte, die sich nicht krank fühlen, wieder fast überall hin – sie müssen aber eine FFP2-Maske tragen.

Andre Wilding
In Österreich gelten ab sofort neue Corona-Regeln.
In Österreich gelten ab sofort neue Corona-Regeln.
Tobias Steinmaurer / picturedesk.com (Symbolbild)

Ab 1. August gehören die bisherigen Quarantäne-Regeln in Österreich der Vergangenheit an. Stattdessen gelten für Infizierte sogenannte "Verkehrsbeschränkungen" – wer also keine Symptome hat, darf das Haus verlassen, muss aber eine FFP2-Maske aufsetzen.

Rund 100.000 Personen, die bisher mit einem Absonderungsbescheid zuhause bleiben mussten, unterliegen ab jetzt automatisch einer solchen Verkehrsbeschränkung. Die neuen Regeln gelten ab Montag auch für alle Neuinfektionen, sobald ein positives Ergebnis eines PCR- oder Antigentests vorliegt. Bescheide werden künftig nicht mehr ausgestellt.

Was jetzt wirklich gilt

Seit Mitternacht ist die COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung in Kraft. Sie sieht anstelle der bisher geltenden Absonderung von Corona-infizierten Personen eine Verkehrsbeschränkung vor. Alle bestehenden Absonderungen werden zu diesem Zeitpunkt automatisch aufgehoben, für die betroffenen Personen gilt dann eine Verkehrsbeschränkung.

Für positiv auf SARS-CoV-2 Getestete gilt grundsätzlich eine durchgehende FFP2-Maskenpflicht. Die Maske ist korrekt zu tragen, muss also Mund und Nase vollständig bedecken und regelmäßig gewechselt werden. Die Maskenpflicht gilt außerhalb des privaten Wohnbereichs in allen geschlossenen Räumen, wenn Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist. Im Freien muss eine FFP2-Maske nur getragen werden, wenn der Mindestabstand von 2 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.

Wer jetzt Maske tragen muss

Maskenpflicht gilt für positiv getestete Personen auch in öffentlichen Verkehrsmitteln und in privaten Verkehrsmitteln, wenn Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist. Im privaten Wohnbereich ist bei Zusammenkünften von Personen aus verschiedenen Haushalten eine Maske zu tragen.

Positiv Getestete dürfen keine Einrichtungen mit vulnerablen Personen oder risikobehafteten Settings aufsuchen. Das betrifft zum Beispiel Alten- und Pflegeheime, Gesundheitseinrichtungen, Kindergärten und Volksschulen und sonstige Betreuungseinrichtungen für Kinder unter elf Jahren. Ausgenommen davon sind Mitarbeiter:innen, Bewohner:innen, Patient:innen und betreute Personen sowie bestimmte Besuchs- und Begleitpersonen.

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