Politik

138 Verurteilungen wegen der NS-Wiederbetätigung

Die Zahl der wegen Wiederbetätigung verurteilten Personen ist wieder gestiegen. Schuldsprüche wegen Hetze haben dagegen abgenommen.

Heute Redaktion
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Zahl der Verurteilungen wegen NS-Wiederbetätigung 2018 gestiegen
Zahl der Verurteilungen wegen NS-Wiederbetätigung 2018 gestiegen
Bild: picturedesk.com

Wie aus einer Anfragebeantwortung des Justizministeriums an die SPÖ-Abgeordnete Sabine Schatz hervorgeht, wurden im Jahr 2018 insgesamt 138 Personen wegen NS-Wiederbetätigung verurteilt. Das entspricht im Vergleich zum Jahr 2017 einem Anstieg um 16 Prozent (119 Fälle).

Einen starken Rückgang verzeichnete das Justizministerium hingegen bei den Verurteilungen wegen Verhetzung. Während es 2017 noch 107 Schuldsprüche gab, waren es 2018 nur mehr 72.

Vergehen sind männlich

Bei beiden Vergehen sind die Täter vorwiegend männlich. So wurden in weniger als zehn Prozent der Fälle Frauen verurteilt. Welchen Hintergrund die Vergehen hatten – also gegen welche Personengruppe sich die Hetze etwa gerichtet hat – wurde seitens des Justizministeriums nicht statistisch ausgewertet.

Über die Tatbestände:

(1) Wer öffentlich auf eine Weise, die geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu gefährden, oder wer für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbar zu Gewalt gegen eine Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine andere nach den Kriterien der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen dessen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe auffordert oder aufreizt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbar gegen eine in Abs. 1 bezeichnete Gruppe hetzt oder sie in einer die Menschenwürde verletzenden Weise beschimpft und dadurch verächtlich zu machen sucht.

Der Tatbestand der Wiederbetätigung ist im Verbotsgesetz 1947 geregelt.

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    Sven Hoppe / dpa / picturedesk.com

    (ek)