Bis vor den Verfassungsgerichtshof (VfGH) war ein 33-jähriger Syrer gezogen, um gegen seinen negativen Asylbescheid vorzugehen. Am Freitag wies das Höchstgericht wies den Mann nun ab. Die Sicherheitslage in seiner Heimatregion rund um Damaskus habe sich so weit verbessert, dass eine Rückkehr nach Syrien möglich sei, urteilte der VfGH. Auch sein Universitätsabschluss und der Umstand, dass die Familie des Mannes "wohlhabend" sei, führte das Gericht aus.
Der Mann erhielt bereits im Oktober 2022 einen negativen Asylbescheid vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – verbunden mit einer 14-tägigen Frist, Österreich zu verlassen. Dagegen erhob er Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) – auch diese wurde abgewiesen.
Begründet wurde das damit, dass es ihm möglich sei, nach einer Rückkehr nach Syrien statt des Wehrdienstes eine im syrischen Wehrrecht vorgesehene "Befreiungsgebühr" zu entrichten. Außerdem erkannte das BVwG auch keine Umstände, die das syrische Regime veranlassen sollten, dem Mann eine oppositionelle Gesinnung zu unterstellen.
Der VfGH kam nun zum Schluss, dass das BVwG "nachvollziehbar" dargelegt habe, dass der Betroffene keinen Grund vorgebracht habe, der die Gewährung von Asyl rechtfertigen könnte. Konkret sei zudem nicht davon auszugehen, dass der 33-Jährige aufgrund der beschriebenen Versorgungslage insbesondere in Damaskus in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Der VfGH hält jedoch fest, dass bei einer Abschiebung die Vollzugsbehörde verpflichtet ist, die aktuelle Sicherheits- und Versorgungslage zu beachten.
Wie die APA berichtet, lehnte der VfGH auch weitere Beschwerden ab. Eine Syrerin etwa hatte bereits in Bulgarien subsidiären Schutz in Bulgarien erhalten. Auch ein Afghane blitzte ab – dieser hatte zuvor bereits in einigen anderen EU-Ländern Asylanträge gestellt.