Ungünstiges Timing bei der Kündigung ihrer Mietwohnung sollte Familie S. vermeintlich viel Geld kosten. Der Vertrag kam 2015 mit einem damals Gemeinnützigen Vermieter zustande, bei dem am Beginn des Mietverhältnisses ein Finanzierungsbeitrag in Höhe von 15.100 Euro fällig wurde. Ein Jahr später wurde dem Bauträger die Anerkennung als gemeinnütziger Bauträger entzogen, fünf Jahre später ging die Gesellschaft in Konkurs.
Wenige Tage nachdem der Konkurs eröffnet worden war, kündigten die Mieter ihren Vertrag für Ende Juni 2021 auf. Der Rückzahlungsbetrag des erlegten Finanzierungsbeitrags hat zu dem Zeitpunkt aufgrund der Abwertung rund 14.000 Euro ausgemacht und wäre nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz auszuzahlen gewesen.
Der Masseverwalter verweigerte jedoch die Auszahlung. Seiner Ansicht nach handelte es sich um eine Insolvenzforderung, die der Familie bloß zu einem gewissen Prozentsatz zusteht, sobald die Quote für die Aufteilung der Konkursmasse feststeht. Das ließen sich die Mieter nicht gefallen, reichten einen Abhilfeantrag beim Insolvenzgericht ein. Dieser wurde jedoch abgelehnt, weil die Rechtslage nicht eindeutig wäre.
Für die AK stellte sich die Rechtslage hingegen anders dar: Laut Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz wäre in diesem Fall der Rückzahlungsanspruch keine Insolvenz-, sondern eine Masseforderung, die nicht nur quotenmäßig, sondern gänzlich zurückzuzahlen ist. Die AK klagte und führte ein Musterverfahren – nun bestätigte der OGH die Rechtsansicht der AK: Die Mieter bekommen den vollen Finanzierungsbeitrag zurück, nicht nur die viel geringere Konkursquote.
"Ein beachtenswertes Urteil", kommentiert AK Wohnrechtsexperte Walter Rosifka. "Das Urteil stellt die Rechtslage zugunsten aller betroffenen Mieter:innen dieser in Konkurs gegangenen Gesellschaft klar. Und: Es hat auch positive Auswirkungen für die Mieter:innen bei zukünftigen Fällen, wenn eine andere Genossenschaft in Konkurs gehen würde."