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Am 1. Oktober fällt das Bankgeheimnis

Heute Redaktion
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Bild: Fotolia

Mit 1. Oktober wird das zentrale Kontenregister eingeführt. Damit fällt das Bankgeheimnis, die Finanzbehörden wissen ab sofort, wer wie viele Konten hat.

Bereits in den vergangenen Wochen und Monaten haben die Finanzinstitute die Daten in das zentrale Kontoregister eingespeist.

Welche Bankkonten sind betroffen?

Die Besitzer von Girokonten, Sparbüchern, Bausparkonten und Wertpapierdepots werden registriert und zwar rückwirkend bis zum 1. März 2015. 33 Millionen Konten sind betroffen, Kontobewegungen ab einer Höhe von 50.000 Euro sind meldepflichtig.

Welche Daten werden weitergegeben?

Registriert werden Personenkennzeichen für Steuer und Abgaben oder Name, Geburtsdatum und Adresse des Kontobesitzers sowie das Eröffnungs- sowie Schließungsdatum. Liegt ein begründeter Verdacht vor, kann der genaue Kontostand wie gehabt mittels Gerichtsbeschluss offengelegt werden.

Wer hat ab wann Zugriff?

Am 10. August wurde das Kontenregister in Betrieb genommen, ab 1. Oktober haben Staatsanwaltschaften, Strafgerichte, Finanzstrafbehörden, das Bundesfinanzgericht und Abgabenbehörden des Bundes Zugriff. Nicht zugriffsberechtigt sind Anwälte, Steuerberater oder Notare.

Was soll das Bankgeheimnis bewirken?

Das Bankgeheimnis soll die Jagd auf Steuerbetrüger erleichtern. Das Bankgeheimnis soll die Jagd auf Steuerbetrüger erleichtern. 

Was ist der nächste Schritt?

Als weiterer Schritt werden ab 2017 auch die Kontodaten von ausländischen Konten den Steuerbehörden gemeldet.

Bekommen Kunden Bescheid, wenn jemand Einsicht nimmt?

Über FinanzOnline sehen die Österreicher, welche Daten im Kontoregister vorhanden sind und ob darauf zugegriffen wird.

Wie war die Gesetzeslage vor Einführung des Bankgeheimnisses?

Bislang durften Banken nur in Strafverfahren gegenüber Staatsanwaltschaften und Strafgerichten, bei eingeleiteten Strafverfahren wegen Finanzvergehen, beim Tod des Kunden gegenüber dem Abhandlungsgericht bzw. dem Gerichtskommissär und bei Minderjährigen und Pflegebefohlenen gegenüber dem Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht Auskünfte über die Finanzen der Kunden erteilen.