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Änderungen bei Rundfunkgebühren-Befreiung

Heute Redaktion
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Bild: Fotolia

Nach einem Urteil des Verfassungsgerichtshofs hat der Nationalrat im Rahmen der Rundfunkgebühren-Befreiung den Spielraum bei der Geltendmachung von Wohnkosten vergrößert.

Die Gebührenbefreiung gilt etwa für Bezieher der Mindestpension, Mindestsicherung sowie von Pflegegeld oder Arbeitslose. Allerdings nur, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den Ausgleichszulagenrichtsatz ("Mindestpension") um nicht mehr als zwölf Prozent übersteigt.

Gewisse Einnahmen wie Pflegegeld oder Unfallrenten werden nicht zum Einkommen gezählt und bestimmte Miet- bzw. Wohnkosten abgezogen. Das ändert sich nun nach einem Urteil des Verfassungsgerichtshofs. 

Ab September werden demnach nicht nur Miet- und Betriebskosten gemäß dem Mietrechtsgesetz als einkommensmindernd berücksichtigt, sondern auch solche gemäß dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze. Für alle anderen Miet- und Wohnformen kann ein Pauschalbetrag von 140 Euro geltend gemacht werden.