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Ärztin kündigte Mitarbeiterin per WhatsApp-Nachricht

Heute Redaktion
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Knallhart: Eine österreichische Zahnärztin wollte eine Mitarbeiterin feuern, fotografierte das Kündigungsschreiben und schickte es der Mitarbeiterin per WhatsApp. Der Oberste Gerichtshof entschied nun: Unzulässig - der Empfänger könne ohne technisches Wissen die Kündigung nicht ausdrucken.

Knallhart: Eine österreichische Zahnärztin wollte eine Mitarbeiterin feuern, fotografierte das Kündigungsschreiben und schickte es der Mitarbeiterin per WhatsApp. Der Oberste Gerichtshof entschied nun: Unzulässig – der Empfänger könne ohne technisches Wissen die Kündigung nicht ausdrucken.

Außerdem sei der Inhalt eines Schreibens auf einem Handy nicht immer ausreichend lesbar, so der Gerichtshof. Die Zahnärztin wollte die Mitarbeiterin kündigen, verfasste dazu ein Schreiben mit Unterschrift und Stempel. Dann aber ihr Fehler: Sie fotografierte das Schreiben und schickte das Bild an die Mitarbeiterin. Offenbar geschah dies, weil die Ärztin die Frist bis zum 31. Oktober 2014 einhalten wollte - das Kündigungsschreiben per Post kam erst am 4. November an.

Daraufhin entbrannte ein monatelanger Rechtsstreit, der erst jetzt, im Dezember 2015, entschieden wurde. Die Ex-Angestellte sah das Foto nämlich nicht als Kündigung an, weil in ihrem Kollektivvertrag eine schriftliche Kündigung festgehalten war. Sie wollte, dass die Kündigungsfrist, zwei Monate, eingehalten wird und verlangte deshalb eine Entschädigung bis zum 31. Jänner 2015. Das Erstgericht gab der Angestellten Recht, die Berufung gewann jedoch die Ärztin. Nun entschied der Oberste Gerichtshof - und sah die Kündigung per WhatApp als unzulässig an.

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