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Auch wenn Ihr Kind tot ist – Facebook behält Daten

Eine 15-Jährige verstarb 2012. Ihre Familie erhoffte sich Klärung aus ihrem Facebook-Profil. Nun entschied ein Gericht.

Heute Redaktion
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Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass Facebook das Profil einer verstorbenen 15-Jährigen nicht an die Eltern freigeben muss.
Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass Facebook das Profil einer verstorbenen 15-Jährigen nicht an die Eltern freigeben muss.
Bild: Imago Stock&people

Die junge Frau wurde 2012 an einem Berliner U-Bahnhof von einem Zug überrollt und getötet. Die Todesumstände sind bis heute unklar. War es ein Unfall, ein Suizid? Möglicherweise sei ihre 15-jährige Tochter gemobbt worden, vermuten die Eltern.

Eine Erklärung erhoffte sich die Familie aus den Profildaten von Facebook. Die Mutter bat das soziale Netzwerk um Zugriff, doch Facebook verweigerte dies. Darauf reichte die Mutter Klage ein.

Erfolg in erster Instanz

Das Berliner Kammergericht hat dem sozialen Netzwerk am Mittwoch recht gegeben. Die Eltern haben laut dem Urteilsspruch keinen Anspruch auf den Zugang zum Konto ihrer verstorbenen Tochter. Der Richter begründete die Entscheidung damit, dass man sich an geltendes Recht halten müsse. Die Klägerin kann das Urteil nun noch an den Bundesgerichtshof weiterziehen.

In erster Instanz war das Urteil des Landgerichtes zugunsten der Eltern ausgefallen. Die Richter hatten erklärt, dass der digitale Nachlass nicht anders zu behandeln sei als Briefe und Tagebücher. Facebook zog den Fall jedoch weiter. Der Konzern berief sich auf den Datenschutz: So stehe in den Nutzungsbedingungen, dass grundsätzlich keine Profildaten verstorbener User herausgegeben werden, hieß es in einer Erklärung. (tob)