Politik

Ausländern wird Waffenbesitz erschwert

Heute Redaktion
Teilen
Picture
Bild: LPD NÖ

Der Zugang von Flüchtlingen und Zuwanderern zu Waffen wird erschwert. Künftig dürfen in Österreich lebende Ausländer erst dann eine Waffe besitzen bzw. erwerben, wenn sie über ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in der EU verfügen. Das sieht eine Novelle zum Waffengesetz vor, die am Freitag vom Innenausschuss des Nationalrats gebilligt wurde.

Auch für Asylwerber und illegal in Österreich aufhältige Fremde gilt demnach ab kommendem März ein ausdrückliches Waffenverbot. Polizisten und anderen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wird das Führen privater Waffen hingegen erleichtert.

Mit der Waffengesetz-Novelle wird nicht nur Asylwerbern und unrechtmäßig in Österreich aufhältigen Personen Erwerb, Besitz und das Führen von Schusswaffen und Munition verboten, sondern auch Drittstaatsangehörigen mit Lebensmittelpunkt in Österreich ohne Daueraufenthaltsrecht, was sowohl Zuwanderer als auch anerkannte Flüchtlinge betrifft.

 

Touristen nicht betroffen

In den Erläuterungen dazu ist von einem zumindest fünfjährigen "Beobachtungszeitraum" die Rede, nach dem Zuwanderer bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" erwerben können. Vorübergehend in Österreich aufhältige Ausländer, also etwa Touristen, sind vom Waffenverbot nicht betroffen.

Erhöhung des Strafrahmens

Bei Verstößen gegen die neuen Bestimmungen droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bzw. eine empfindliche Geldstrafe. Gleichzeitig wird der Strafrahmen für den unbefugten Besitz bzw. die unbefugte Weitergabe von Faustfeuerwaffen, halbautomatischen Schusswaffen und Kriegsmaterialien auf bis zu zwei Jahre Haft verdoppelt. Den Sicherheitsbehörden werden dadurch verdeckte Ermittlungen ermöglicht, das Innenministerium erwartet sich davon vor allem ein wirkungsvolleres Vorgehen gegen illegale Waffenverkäufe über das so genannte "Darknet". Wer regelmäßig illegal Schusswaffen anbietet bzw. verkauft, muss mit bis zu drei Jahren Gefängnis rechnen.

Schalldämpfer für Jäger und Förster erlaubt

Berufsjäger und Förster dürfen künftig unter bestimmten Voraussetzungen Schalldämpfer verwenden. Auch für den Besitz kleinerer Mengen Schießmittel unter 10 kg wird ab Mitte 2017 eine Bewilligung benötigt. 

Zustimmung erhielt die Sammelnovelle von den Koalitionsparteien und den NEOS, Teilen davon stimmten auch die Freiheitlichen und die Grünen zu. Das Team Stronach konnte sich mit einem Vertagungsantrag nicht durchsetzen. Hauptthema der Debatte war der künftige Rechtsanspruch von PolizistInnen auf einen Waffenpass, wobei Innenminister Wolfgang Sobotka versicherte, dass damit keine Geringschätzung anderer Berufsgruppen wie JustizwachebeamtInnen verbunden sei.

Polizisten wird Führen einer privaten Waffe erleichtert

Für Polizisten und andere Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wird es hingegen einfacher, einen Waffenpass zu erwerben. Sie müssen in Hinkunft nicht mehr eine konkrete Gefahrenlage nachweisen, um eine private Waffe mit sich führen zu dürfen. Eingeschränkt ist das allerdings auf Waffen mit einem Kaliber bis zu 9 Millimeter. Weiters sind im Waffengesetz Ausnahmen für Förster und Berufsjäger vom grundsätzlichen Verwendungsverbot von Schalldämpfern und verwaltungsvereinfachende Maßnahmen für traditionelle Schützenvereinigungen vorgesehen . Die Möglichkeit, Schießmittel bis zu 10 kg ohne behördliche Bewilligung zu erwerben und zu besitzen, wird abgeschafft, vorhandene Mittel sind bis 30. Juni 2017 zu verbrauchen bzw. abzugeben.

Sobotka: Österreich hat eines der restriktivsten Waffengesetze

Begrüßt wurde dieser Schritt auch von Teilen der Opposition, für die FPÖ und das Team Stronach ist es unverständlich, dass Polizisten ohne weitere Prüfung nur private Waffen bis zu einem Kaliber von 9 mm führen dürfen.

Innenminister Wolfgang Sobotka verteidigte die Sonderregelungen für ExekutivbeamtInnen im Waffengesetz. Der Unterschied zu anderen Berufsgruppen sei, dass bei der Polizei regelmäßig Schießtrainings stattfinden, erklärte er. Überdies könnten sich JustizwachebeamtInnen nicht in den Dienst stellen.

Mit dem so genannten "Deregulierungs- und Anpassungsgesetz 2016 – Inneres" wird unter anderem auch die Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Paare bei der Wahl eines gemeinsamen Namens beseitigt und Eltern die Möglichkeit eröffnet, Fehlgeburten unter 500 g Körpergewicht in das Personenstandsregister einzutragen. 

Schließlich werden mit dem Gesetzespaket auch Änderungen im Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz vorgenommen. Damit will man die Attraktivität gemeinnütziger Stiftungen erhöhen und die Bürokratie reduzieren. Konkret geht es etwa um den Entfall bestimmter Veröffentlichungspflichten, vereinfachte Meldevorschriften und eine Präzisierung von Übergangsregelungen.

 

 

 

 

;