Wie ein Fisch im Wasser fühlte sich offenbar ein Beamter in einer Therme: Der Justizbedienstete entspannte wohl zu sehr und onanierte im rechten Eckbereich des großen Innenbeckens unter Wasser – bis zur Ejakulation. Das außerdienstliche Verhalten des Kanzlei-Angestellten schlug allerdings hohe Wellen: Denn zwei (erwachsene) Thermengäste fanden das Benehmen gar nicht spritzig und schlugen Alarm.
Der Mann wurde angezeigt, das eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen § 218, Abs. 2 des Strafgesetzbuches (geschlechtliche Handlung in der Öffentlichkeit) wurde aber von der Staatsanwaltschaft nach Bezahlung einer Geldbuße von 880 Euro beendet.
Nicht so das disziplinarrechtliche Verfahren: "Der Beamte hat seine Dienstpflicht dadurch schuldhaft verletzt, wonach der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt", urteilten die Richter.
In der mündlichen Verhandlung gab der Beamte den Vorfall zu: Er habe nicht mitbekommen, dass andere Badegäste sein Verhalten beobachtet hätten. Seine Gedanken seien abgeschweift. Andere Badegäste habe er in der näheren Umgebung nicht gesehen, sonst hätte er "das" auch nicht gemacht. Es tue ihm leid, er schäme sich dafür, und es werde nie wieder vorkommen, versicherte der Mann.
Über den Justizbediensteten wurde eine Geldbuße in Höhe von 2.000 Euro – knapp die Hälfte seines Monatsbruttobezugs – verhängt. Zusätzlich muss er noch rund 400 Euro Kostenbeitrag leisten. Die strenge Strafe soll als Abschreckung für andere Staatsbedienstete dienen: "In generalpräventiver Hinsicht ist die Verhängung einer spürbaren Disziplinarstrafe erforderlich, um gegenüber anderen Bediensteten aufzuzeigen, dass gegen derartige Dienstpflichtverletzungen entschieden vorgegangen wird", heißt es seitens der Bundesdisziplinarbehörde.