Kommt einem Fluggast sein Gepäck abhanden, so muss die Fluglinie nur bis zu 894,63 Euro pro Gepäckstück zahlen. Das bestätigt der OGH nach einer Klage eines Journalisten, der bei einem Flug von Wien nach Beirut wichtiges Arbeitsmaterial verloren hat.
Die Haftungsbeschränkung von Fluglinien für abhandengekommenes oder beschädigtes Reisegepäck liegt gemäß dem Montrealer Übereinkommen bei 894,63 Euro pro Gepäckstück. Dies gilt auch dann, wenn bei der Gepäckaufgabe nicht ausrücklich auf einem möglichen Verlsut hingewiesen wurde. Das hat der Oberste Gerichtshof (OGH) vor kurzem in der Entscheidung 10 Ob 47/12b endgültig festgestellt.
Journalist klagte auf über 8.000 Euro Schadenersatz
Ein Journalist hatte nach einem Flug von Wien über Istanbul nach Beirut einen Schadenersatz in Höhe von 8.111,5 Euro geltend gemacht, weil eine Tasche, die er ursprünglich als Handgepäck mit an Bord nehmen wollte, zunächst nicht am Zielort eintraf. Als er sie einige Zeit später doch noch ausgehändigt bekam, fehlte eine Dokumenten-Mappe mit Fotos von Reportagen, Aufzeichnungen und Kontaktadressen, deren Verlust für ihn in beruflicher Hinsicht eine mittlere Katastrophe war. Die Tasche selbst war beschädigt, darin befindliche Gegenstände wir Brillen, Schmuck und Wertgegenstände zerstört.
Als "normales" Gepäck aufgegeben
Der Mann hatte die für die Mitnahme an Bord zu schwere und sperrige Tasche als "normales" Fluggepäck aufgegeben, zumal beim Einchecken in Wien-Schwechat keine Wertdeklaration im Sinn des Montrealer Übereinkommens vorgenommen wurde. Er sei gar nicht auf diese Möglichkeit hingewiesen worden, die er in Anspruch genommen hätte, um im Fall des Falles allfällige Schäden zu Gänze abgedeckt zu bekommen, brachte der Rechtsvertreter des Passagiers in seiner Klage vor. Infolge dieses Versäumnisses hafte die Fluglinie in vollem Umfang auch für den aus dem Verlust der Dokumente resultierenden Verdienstentgang des Journalisten.
Dieser blitzte mit seinem Klagebegehren jedoch in zwei Instanzen ab. Die Gerichte sprachen ihm lediglich den im Montrealer Übereinkommen - einem völkerrechtlichen Vertrag, der materielle und immaterielle Schäden von Flugpassagieren regelt - vorgesehenen Höchstbetrag von knapp 900 Euro zu und stellten darüber hinausgehend fest, die Fluglinie treffe keine Rechtspflicht, Reisende auf die Möglichkeit einer Wertdeklaration hinzuweisen. Gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der betreffenden Fluglinie bestehe keine spezielle Haftung für zerbrechliche Gegenstände, Wertsachen und Geschäftsdokumente.
Einer gegen diese Entscheidungen eingelegten Revision vor dem OGH blieb der Erfolg versagt. Dieser stellte die Rechtsansicht der Vorinstanzen als "zutreffend" fest und gab der Revision daher nicht Folge.