Politik

Briefwahl für Strache verfassungswidrig

Die FPÖ befeuert Gerüchte über Wahl-Manipulation. Parteichef Heinz-Christian Strache hält die Briefwahlkarten für "verfassungswidrig".

Heute Redaktion
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Nach der knappen Wahlniederlage die Briefwahlkarten "verfassungswidrig".
"Briefwahlkarten machen Missbrauch möglich und sind verfassungswidrig!", schrieb der FP-Chef seinen Fans auf Facebook. "Das System eröffnet Manipulation Tür und Tor. Die Möglichkeit, Wahlkarten per Internet zu ordern, an jede Wunschadresse senden zu lassen und per Post zu retournieren, gehört ersatzlos abgeschafft."

FPÖ-Kandidat Norbert Hofer war am Wahlabend mit knappem Abstand in Führung gelegen. Tags darauf war Hofer nach Auszählung der knapp 740.000 Briefwahlkarten hinter Ex-Grünen-Chef Alexander Van der Bellen zurück gefallen, der mit 50,35 Prozent der Stimmen in die Hofburg einzog.

Seither hat die FPÖ Gerüchte über Manipulationen geschürt, das Ergebnis der Wahl bislang aber noch nicht offiziell angefochten. Eine Woche ist dafür noch Zeit.
Van der Bellens Vorsprung kleiner

Im amtlichen Endergebnis ist die Zahl der abgegebenen, gültigen und der auf die beiden Kandidaten entfallenen Stimmen etwas geringer als im vorläufigen Ergebnis inklusive Briefwahl, das 23. Mai veröffentlicht wurde, weil die irrtümliche doppelte Erfassung der Urnen- anstelle der Briefwahl im Wahlbezirk Waidhofen an der Ybbs korrigiert wurde.

Laut dem amtlichen Endergebnis wurden 4.637.046 (zuvor 4.643.154) Stimmen abgegeben, 4.472.171 (zuvor 4.477.942) waren gültig. Auf Van der Bellen entfielen 2.251.517 (zuvor 2.254.484) Stimmen. Hofer wählten 2.220.654 Österreicher. Die Wahlbeteiligung liegt nun bei 72,65 Prozent (zuvor 72,75).

Das amtliche Endergebnis:

Wahlberechtigte: 6.382.507

abgegebene Stimmen: 4.637.046 

gültige Stimmen: 4.472.171 

ungültige Stimmen: 164.875

Wahlbeteiligung: 72,7 Prozent

Auf die Wahlwerber entfielen:

Ing. Norbert Hofer 2.220.654 (49,65 Prozent) 

Dr. Alexander Van der Bellen 2.251.517 (50,35 Prozent)

Das Ergebnis wurde im Anschluss an die Sitzung der Bundeswahlbehörde auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet verlautbart.

Die Feststellung der Bundeswahlbehörde kann von den zustellungsbevollmächtigten Vertretern der veröffentlichten Wahlvorschläge innerhalb einer Woche beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Dieser hat über eine Anfechtung längstens innerhalb von vier Wochen nach der Einbringung zu entscheiden.