Coronavirus

Corona-Hammer! Impfung doch kürzer gültig als gedacht

Aufregung um eine Last-Minute-Änderung der Corona-Verordnung! Die Impfgültigkeit wurde nämlich noch einmal um mehrere Monate korrigiert.

Andre Wilding
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Eine Person erhält eine Corona-Schutzimpfung.
Eine Person erhält eine Corona-Schutzimpfung.
FRED TANNEAU / AFP / picturedesk.com

In acht Tagen, am 19. Mai, sperrt Österreich endlich wieder auf. Gastronomie, Tourismus, Kultur und Sport dürfen an diesem Tag endlich wieder öffnen, allerdings mit strengen Sicherheitskonzepten. Die Regierung setzt bei den Öffnungsschritten vor allem auf die 3-G-Regel: geimpft, getestet und genesen. Diese Personen erhalten weitreichende Rechte und Zutritt zu Restaurants, körpernahen Dienstleistern oder Fitnesscenter.

Für die Corona-Tests werden dabei je nach Zuverlässigkeit unterschiedliche Geltungsdauern festgelegt! So gelten Wohnzimmer- bzw. Selbsttests 24 Stunden, Antigentests von einer befugten Stelle 48 Stunden und PCR-Test sogar 72 Stunden lang. Zudem gibt es auch die Möglichkeit von sogenannten "Point-of-Sale-Tests" – also Vororttests –um Eintritt in Lokale, Hotels und Co. zu erhalten. 

Sechs Monate Impfgültigkeit

Beim Thema Impfung wurde in der Öffnungs-Verordnung ein wenig nachgeschärft, hier gibt es eine gravierende Neuerung! Die Impfung gilt nämlich nicht wie bisher gedacht (und in einer fast-finalen Verordnung niedergeschrieben) neun Monate, sondern wurde gleich um drei Monate verkürzt. So gilt die Erstimpfung ab dem 22. Tag nach dem 1. Stich für maximal drei Monate ab dem Zeitpunkt der Impfung.

Der Teufel liegt im Detail: Der zweite Stich verlängert den Gültigkeitszeitraum dann nur noch um weitere sechs Monate! Statt 12 Monate (wie erst angenommen) befreit eine Zwei-Dosen-Impfung "nur" noch ein dreiviertel Jahr vom Testen. Das geht aus der Verordnung hervor, die auf der Seite des Gesundheitsministeriums am Montag veröffentlicht worden ist.

So lange sind Genesene von Testpflicht befreit

Für Genesene ändert sich nichts, diese sind nach Ablauf der Infektion für sechs Monate von der Testpflicht befreit. Als Nachweise gelten etwa ein Absonderungsbescheid oder eine ärztliche Bestätigung über eine molekularbiologisch bestätigte Infektion.

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