Wien

Corona-Infizierte imSpitals-Job fürWien "einVerbrechen"

Coronakranke ohne Symptome sollen arbeiten gehen, meint der Bund. Im Fall von Spitalspersonal wäre das ein strafrechtliches Problem, sagt Wien.

Claus Kramsl
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Wiens Gesundheitsstadtrat Peter Hacker
Wiens Gesundheitsstadtrat Peter Hacker
apa/picturedesk ("Heute"-Montage)

Wer nach fünf Tagen in Quarantäne kaum oder keine Corona-Symptome mehr hat, soll mit Schutzausrüstung und FFP2-Maske zurück in den Job. Das sieht eine neue Verordnung der Bundesregierung vor. Ob Wien da mitgeht, soll am Freitag feststehen. Fix ist, dass diese Regelung sicher nicht für medizinisches Personal in Krankenhäusern gelten wird, stellt Wiens Gesundheitsstadtrat Peter Hacker (SPÖ) gegenüber "Heute" klar: "Dieses verantwortungslose Handeln wird dazu führen, dass wir die Hochinzidenzphase unnötig in die Länge ziehen. Das kommt nahezu einer gesundheitsbehördlichen Selbstaufgabe gleich", so der Stadtrat

Das Wien da nicht mitgeht, ist nicht nur dem vorsichtigeren Wiener Weg in der Pandemie geschuldet. Es gibt auch massive rechtliche Bedenken. Der Wiener Gesundheitsverbund unterzog die Verordnung einer juristischen Prüfung.

Mitarbeiter und Stadt würden sich strafbar machen

Ergebnis: "Ein Dienstantritt bei Tätigkeiten mit Kundenkontakt (= direktem PatientInnenkontakt) mit einer wissentlichen Ansteckung/Erkrankung mit dem Coronavirus – wobei die Ansteckungsgefahr nach dem derzeitigen med. Wissensstand bereits bzw. noch gegeben ist (CT unter 30) – könnte eine Erfüllung des Strafdelikts § 178 StGB (Anm.: Vorsätzliche Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten) darstellen. Eine Anweisung des Dienstgebers, trotz Ansteckungsgefahr den Dienst mit PatientInnenkontakt zu versehen, würde eine strafrechtswidrige Weisung darstellen und kann bzw. darf gem. dienstrechtlichen Bestimmungen und iSd Art 20 Abs 1 letzter Satz unserer Bundesverfassung nicht befolgt werden."

Und weiter: "Strafrechtlich reicht eine abstrakt potenzielle Verbreitungsgefahr aus, um die Tathandlung zu erfüllen/setzen. Es muss daher weder eine Person konkret angesteckt, noch die konkrete Ansteckungsgefahr einer Person verursacht worden sein. Die Vornahme der gefährlichen Handlung genügt. Es wird von den Strafbehörden geprüft, ob die Handlung typisch geeignet war, die Gefahr der Übertragung herbeizuführen."

Stadt sieht "zusätzliches Haftungsrisiko"

"Speziell in vulnerablen Bereichen wie Krankenanstalten und Pflegewohneinrichtungen kann nicht verlangt werden, ein zusätzliches Haftungsrisiko einzugehen", heißt es aus dem Büro von Gesundheitsstadtrat Peter Hacker. Ein bewusster Einsatz von erkrankten Mitarbeitern würde krankenanstaltenrechtliche, berufsrechtliche aber auch strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.

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