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Das brachte Reisende 2016 auf die Palme

Heute Redaktion
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Bild: Fotolia.com

Nicht jedem Erholungsbedürftigen ist ein reibungsloser Verlauf des Urlaubs vergönnt. Die Arbeiterkammer hat die Reisebeschwerden der Österreicher in der Sommersaison 2016 analysiert und die Top-Ärgernisse herausgefunden.

Ärger mit dem Flug

Fast jeder dritte Konsument ärgert sich über die Fluglinie. Der Grund dafür sind einerseits Verspätungen, Annullierungen, das mangelnde Ersatzangebot bei gestrichenen Flügen, verspätetes oder verloren gegangenes Gepäck. Auch wenn die Reise trotzdem fortgesetzt werden kann, ziehen diese Ärgernisse einen Rattenschwanz nach sich. Denn bei der Forderung von Entschädigungsleistungen kommt es häufig zu Streit. Fluglinien drücken sich oft vor Vergütungen.

Storno und Terrorgefahr

Jeder vierte Beschwerdeführer setzte sich näher mit Stornos auseinander. Zwölf Prozent erkundigten sich wegen Stornos in Folge eines Terroranschlags, die meisten Fragen drehten sich um den Anschlag Ende Juni am Flughafen in Istanbul. Die Konsumenten informierten sich über die Sicherheitslage vor Ort, einen kostenlosen Rücktritt oder eine Umbuchung ihrer Reise.

Probleme bei Online-Buchungen

14 Prozent der Beschwerden lagen unterschiedliche Fragen zugrunde, etwa zu Buchungen per Mausklick und zu Online-Buchungsplattformen.

Weitere Beschwerden betrafen Preisprobleme (11 Prozent), Leistungsänderungen vor der Abreise (acht Prozent) oder die miese Unterbringung (sieben Prozent).

Mitte Juni bis Mitte Juli

Die AK wertete die ersten Beschwerden von UrlauberInnen in der Hauptsaison aus, die sich vom VKI von Mitte Juni bis Mitte Juli beraten ließen. Von den 221 Anfragen betrafen die meisten Anfragen (56 Prozent) reine Flugbuchungen, ein Drittel Pauschalreisen, der Rest entfiel auf andere touristische Einzelleistungen, etwa Mietautos. Betroffene Urlaubsorte waren Türkei, Spanien und Frankreich.

Zwei Beispiele für Urlaubsbeschwerden:

Landung in Zagreb statt Sarajevo 

Frau C. buchte bei einer Buchungsplattform für zwei Erwachsene und ein Kleinkind um rund 640 Euro einen Hin- und Retourflug von Wien nach Sarajevo. Beim Check-in hieß es: Die Landung in Sarajevo wäre aufgrund schlechten Wetters nicht gesichert. Beim Boarding erfuhren sie: Die Landung erfolgt in Zagreb. Die Familie würde mit dem Bus rund 400 Kilometer zusätzlich fahren müssen – mit einem Kleinkind nicht zumutbar. Daher trat Frau C. nach der Fluggastrechte-Verordnung zurück und forderte den Flugpreis retour. Die Buchungsplattform übermittelte einen Gutschein mit nur 123 Euro. Die AK intervenierte. Die Fluglinie verwies punkto Rückzahlung an die Buchungsplattform. Die erklärte, nach Rücksprache mit der Fluglinie, gleich die Auszahlung vornehmen zu wollen – seitdem ist Funkstille. Eine weitere Intervention läuft.

Hotel mit Ausblick auf Baustelle

Ehepaar B. hatte um rund 1.440 Euro eine Pauschalreise nach Mallorca gebucht. Neben ihrem Hotel war eine Großbaustelle – ihr Zimmer mit Ausblick direkt auf die Baustelle. Wegen anhaltender Lärm- und Schmutzbelastung konnten sie auch den Balkon nicht nutzen. Herr B. verlangte einen Zimmerwechsel: Er könne sich auf eine Warteliste setzen lassen. Schließlich erreichte er die Reiseleitung. Nach drei Tagen konnte das Paar zumindest das Zimmer wechseln. Am Pool entkamen sie aber dem Lärm weiterhin nicht. Familie B. forderte nach dem Urlaub eine Abfindung vom Reiseveranstalter. Er bot nur einen Gutschein um 150 Euro als Preisminderung an. Nach Intervention der AK gab es 450 Euro in bar zurück.

Ihr Urlaub war ein Reinfall – das können Sie tun:


Ansprüche einfordern: Machen Sie nach der Rückkehr Ihre Ansprüche geltend, am besten mit eingeschriebenem Brief. Ansprechpartner für Reisemängel bei Pauschalreisen ist der Reiseveranstalter. Bei Ansprüchen nach der Fluggastrechte-Verordnung müssen Sie sich an die Fluglinie wenden, die den Flug hätte durchführen sollen oder durchgeführt hat. Musterbriefe finden Sie unter .
Nicht abwimmeln lassen: Lassen Sie sich bei Ihren berechtigten Beschwerden nicht mit Gutscheinen abspeisen. Eine Preisminderung ist vom Reiseveranstalter in bar zu leisten. Auch Ausgleichsleistungen nach der Fluggastrechte-Verordnung müssen ausbezahlt werden, außer Sie erklären sich mit einem Gutschein schriftlich einverstanden.
Was gibt’s zurück? Orientierung zur Höhe der Preisminderung bei Pauschalreisen bietet die .