Steiermark

Das musst du wissen, wenn du nach Slowenien fährst

Die Polizei Steiermark erklärt in einem Schreiben, welche Personen von Slowenien nach Österreich einreisen dürfen und wer zu einer 14-tägigen Quarantäne verpflichtet ist.

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Nicht jeder darf von Slowenien nach Österreich einreisen.
Nicht jeder darf von Slowenien nach Österreich einreisen.
apa/picturedesk.com (Symbolbild)

Die Landespolizeidirektion Steiermark weist aktuell darauf hin, dass sich die gesetzlichen Bestimmungen bei der Einreise von Slowenien nach Österreich aufgrund der Corona-Situation nicht verändert haben. Das heißt, derzeit gilt:

Folgenden Personen ist es gestattet, von Slowenien nach Österreich einzureisen

- Personen, die ein ärztliches Zeugnis über ihren Gesundheitszustand mit sich führen und vorweisen, dass der Test auf SARS-CoV-2 negativ ist. Das ärztliche Zeugnis darf bei der Einreise nicht älter als vier Tage sein.
- Personen, die österreichische Staatsbürger sind, oder ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben. Sie müssen sich zu einer unverzüglich anzutretenden 14-tägigen selbstüberwachten Heimquarantäne verpflichten.
- Personen, die durch Österreich ohne Zwischenstopp durchreisen (z.B. Transitreisende), sofern deren Ausreise sichergestellt ist.

Von dieser Regelung ausgenommen sind lediglich:

- Güterverkehr
- Gewerblicher Verkehr mit Ausnahme der gewerblichen Personenbeförderung
- Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes
Pendlerverkehr: Pendler brauchen eine Bestätigung über ein geltendes Arbeitsverhältnis in Österreich und müssen sich bei der Einreise einer gesundheitlichen Untersuchung unterziehen. Bei einer Ablehnung dieser Untersuchung oder bei einem negativen Ergebnis folgt eine "Abweisung" (keine Einreise nach Österreich).

Einreise von in Österreich lebenden Personen:

In Österreich lebende Personen, die nach Slowenien einreisen und sich dort (bspw. für Einkäufe) aufhalten, sind bei der Rückreise nach Österreich zu einer 14-tägigen selbstüberwachten Heimquarantäne verpflichtet! Diese ist unverzüglich anzutreten!

Diese Regelung gilt auch für Einkäufe im sogenannten "Niemandsland" (Landstrich zwischen den Grenzstationen Österreichs und Sloweniens).

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