Österreich

Diese neuen Vorschriften kommen jetzt auf uns zu

Das Jahr 2019 bringt für Konsumenten in Österreich zahlreiche Neuerungen. Hier die wichtigsten Änderungen.

Heute Redaktion
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Mit dem Jahresbeginn startet unter anderem die neue Registrierungspflicht für Handy-Wertkarten. Zudem müssen Elektro-Autos ab 2019 Geräusche machen und das Alterslimit für Zigarettenkonsum wird auf 18 Jahre erhöht. Im Öffentlichen Verkehr gilt das Essensverbot ab dem 15. Jänner in allen U-Bahn-Linien.

Ab dem Sommer müssen Elektroautos Geräusche machen. Eine EU-Verordnung sieht vor, dass Elektroautos ein Geräusch machen müssen, das auf das Fahrverhalten hinweisen soll, um Unfälle zu verhindern.

+++ Das ändert sich im neuen Jahr für Konsumenten +++

Ab dem 15. Jänner 2019 wird das generelle Essverbot auf allen U-Bahn-Linien in Wien gelten. Neben der Geruchsbelästigung durch Speisen ist auch das Thema Verschmutzung der Züge durch Speisen ein zentrales Argument für ein Essverbot. Ein solches gibt es seit langem in vielen Städten der Welt, wie etwa in Berlin, Basel oder Singapur. Seit September gilt es in der U6 und wird nun auf die weiteren Linien ausgeweitet.

Im Jahr 2019 wird die Altersgrenze beim Rauchen von 16 auf 18 Jahren angehoben. Ebenso bei der Verwendung von Shishas, E-Zigaretten und Co. gibt es neue Richtlinien.

Auch beim Thema Alkohol gibt es Änderungen. Bisher durften Jugendliche nämlich ab 16 Jahren sämtliche alkoholische Getränke, also auch Spirituosen, erwerben und konsumieren. Damit ist 2019 ebenfalls Schluss.

Lesen Sie mehr zu den Änderungen im Jugendschutzgesetz hier >>>

Ab 1. Jänner 2019 müssen Mobilfunker in Österreich beim Verkauf von Wertkarten Namen und Geburtsdaten der Käufer erfassen. Das sieht ein von der Regierung beschlossenes Sicherheitspaket vor.

In Shops müssen Kunden einen Lichtbildausweis vorlegen, bei Online-Kauf die Identität per Bankdaten bestätigen bzw. per Video-Talk den Abgleich von Gesicht und Ausweisfoto ermöglichen.

Lesen Sie mehr dazu hier >>>

Mit Mai 2019 kommt die lang geforderte 30. Novelle zur Straßenverkehrsordnung (StVO). Hauptsächlich geht es dabei um die Regulierung der "neuen" Verkehrsteilnehmer E-Scooter, Tretroller und sogar Hoverboards. Darin vorgesehen sind unter anderem Tempolimits – lesen Sie mehr dazu hier.

Autobahnpilot: Künftig müssen Fahrer, dessen Fahrzeuge mit einem aktivierten Fahrassistenzsystem ausgestattet sind, auf Autobahnen das Lenkrad nicht mehr mit mindestens einer Hand festhalten. Das System muss jedoch über eine Notfallvorrichtung zur Deaktivierung verfügen und der Lenker muss im Notfall unverzüglich die Lenkaufgaben wieder übernehmen können.

Einparkpilot: Erlaubt sind künftig Systeme, die sämtliche Fahraufgaben beim Ein-und Ausparken des Fahrzeuges mittels automatischer Lenkfunktion übernehmen können. Der Lenker ist von der Verpflichtung den Lenkerplatz einzunehmen enthoben, muss sich aber in Sichtweite des Fahrzeuges befinden und über eine Notfallvorrichtung das System sofort deaktivieren können.

Führerscheinprüfung: Wer bei der Führerscheinprüfung schummelt und erwischt wird, darf erst nach neun Monaten abermals antreten. Außerdem ist es nicht mehr möglich, die Fahrprüfung in türkischer Sprache abzuhalten.

Moped-Führerscheinprüfung: Die Theorieprüfung für den Mopedschein (Führerscheinklasse AM) wird frühestens Anfang April 2019 auf einen Computertest umgestellt. Damit soll die Qualität der Ausbildung und der theoretischen Prüfung verbessert werden.

Rettungsgasse: Das Befahren der Rettungsgasse wird ein Vormerkdelikt. Der Strafrahmen liegt bei bis zu 2.180 Euro. Auch einspurige Kraftfahrzeuge können von dieser neuen Regelung betroffen sein, nämlich dann, wenn sie bei der unerlaubten Durchfahrt ein Einsatzfahrzeug behindern.

Pilotversuch Rechtsabbiegen bei Rot: Am 1. Jänner an drei Kreuzungen in Linz der Pilotversuch – mehr dazu hier.

Tempo 140: Nachdem 2018 der Testbetrieb für Tempo 140 auf dreispurigen Autobahnen getestet wurde, soll die Tempoerhöhung 2019 auch auf zweispurigen Abschnitten getestet werden. Wo das sein wird, müsse noch evaluiert werden.

Abo für digitale Vignetten: Beim Kauf einer digitalen Vignette für die Autobahn- und Schnellstraßenbenutzung kann man ab 2019 ein Abo-Service aktivieren. Die Gültigkeit der Jahresvignette wird danach automatisch verlängert. Autofahrer müssen sich somit nicht mehr jährlich um die rechtzeitige Neuanschaffung kümmern.

Bei Elektrogeräten informiert künftig eine neue Skala von A bis G die Konsumenten über den Energieverbrauch bzw. die Energieeffizienz. Die bisherigen Plusklassen A+++, etc. verschwinden. Die A–Klasse ist die mit der höchsten Energieeffizienz.

Die neue Kennzeichnung gilt zunächst für Waschmaschinen, Lampen und Fernsehgeräte. Staubsauger, Dunstabzugshauben oder Heizungen folgen erst später.

Natürlich vorkommende Schwermetalle in Lebensmitteln können in zu hohen Dosen die Gesundheit schädigen. Für Kakao- und Schokoladeprodukte hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) nun die Grenzwerte gesenkt. Die besonders belastete Bitterschokolade darf ab 1.1.2019 nicht mehr als 0,80 mg Cadmium pro Kilo enthalten. Für Milchschokolade und Kakaopulver gelten geringere Grenzwerte.

Ab 1.1.2019 dürfen die Versicherungen bei Kündigung einer Lebensversicherung innerhalb des ersten Versicherungsjahres (mit Kündigungstermin zum Ende des Jahres) keine Abschlusskosten mehr einbehalten. "Man erhält also den vollen Rückkaufswert. Das ist eine deutliche Verbesserung für KonsumentInnen. Denn nach bisheriger Rechtslage wurden auch bei Beendigung des Vertrages innerhalb bzw. zum Ende des ersten Versicherungsjahres die Abschlusskosten anteilig verrechnet", erklärt AK-Präsident Kalliauer.

Erfolgt die Kündigung nach dem ersten Jahr und vor Ablauf von fünf Jahren erhält man ebenfalls den Rückkaufswert. Jedoch werden die einmaligen Abschlusskosten wie bisher von der Versicherung anteilig im Verhältnis zur tatsächlichen Laufzeit einbehalten. Das sind z.B. nach zwei Jahren Laufzeit zwei Fünftel der Abschlusskosten. Kündigt man nach Ablauf von fünf Jahren erhält man den Rückkaufswert abzüglich der gesamten einmaligen Abschlusskosten.

Bei Rücktritt: Von der Kündigung zu unterscheiden ist ein Rücktritt von der Versicherung. Ab 1.1.2019 gibt es ein einheitliches Rücktrittsrecht für alle Versicherten, also auch für die bisher gesondert geregelten Lebensversicherungen. Konsumenten können von Versicherungsverträgen innerhalb von 14 Tagen, von Lebensversicherungen innerhalb von 30 Tagen, zurücktreten.

Bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung über das Rücktrittsrecht können Versicherte aber nach bahnbrechenden Höchstgerichtsurteilen quasi ewig den Rücktritt vom Vertrag erklären. Bisher konnten sie dabei alle eingezahlten Prämien plus vier Prozent Zinsen zurückfordern.

Auf Druck der Versicherungswirtschaft hat die Regierung aber im Juli 2018 ein Gesetz beschlossen, das mit 1. Jänner 2019 in Kraft tritt und massive Einbußen bei einem Spätrücktritt bringen wird: Die einbezahlten Prämien gibt es nur noch bei einem Rücktritt innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss zurück. Ab dem zweiten bis zum Ablauf des fünften Versicherungsjahres können Veranlagungsverluste abgezogen werden und nach fünf Jahren werden zusätzlich die gesamten Abschlusskosten auf die Versicherungsnehmer abgewälzt.

"Die Regierung hat hier – ohne weitere höchstgerichtliche Entscheidungen abzuwarten – eine Novelle übers Knie gebrochen, von der vorrangig die Versicherungen profitieren. Aus AK-Sicht ist das untragbar", so der AK-Präsident.

Ab 1.1. 2019 gibt es die vereinheitlichte Einlagensicherung. Durch eine bessere finanzielle Ausstattung soll die Leistungsfähigkeit des Systems erhöht werden. In Österreich gibt es dann nur mehr zwei Sicherungseinrichtungen. Die Einlagensicherung Austria GmbH wird die bisherigen Sicherungseinrichtungen der einzelnen Banken ersetzen. Eigenständig bleibt nur das institutsbezogene Sicherungssystem der Sparkassen.



(red)