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Dieser Preishammer droht Handy- und Netz-Nutzern

Eine neuen EU-Verordnung legt Konsumentenrechte fest – und könnte zu Strafzahlungen bei Vertragsauflösungen von Handy und Internet führen.

Heute Redaktion
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Konsumenten drohen laut AK bei vorzeitiger Vertragsauflösung Zusatzzahlungen.
Konsumenten drohen laut AK bei vorzeitiger Vertragsauflösung Zusatzzahlungen.
Bild: iStock

Die EU verhandelt am Mittwoch weitere Details zum EU-Telekomkodex und damit einheitliche, EU-weite Spielregeln für Telekom- und Internetbetreiber. "Abweichende heimische Schutzregeln darf es nur in besonders geregelten Ausnahmefällen geben", warnt AK-Konsumentenschützerin Daniela Zimmer.

Kunden droht folgende Keule: Wer seinen Vertrag vorzeitig kündigt, soll für vergünstigte Handys einen Abschlag zahlen. Zimmer befürchtet: "Kunden werden auch bei berechtigter vorzeitiger Vertragsauflösung, etwa bei anbieterseitigen Preiserhöhungen, nur durch 'Strafzahlung' loskommen."

Die EU plane für Konsumenten Verschlechterungen: Wer künftig seinen Vertrag vorzeitig (also vor dem Ablauf der Mindestvertragsdauer von üblicherweise 24 Monaten) kündigen will, soll das vergünstigt erworbene Handy zurückgeben oder eine Abschlagszahlung dafür zahlen. Betroffen sind jene Handys, die gemeinsam mit dem Handyvertrag erworben wurden. Laut EU sollen Konsumenten den "zeitanteiligen Wert" der von den Betreibern subventionierten Handys ersetzen.

Auch Internet-, Kabel- und TV-Anbieter

"Der von den Anbietern verlangte Betrag dafür wird in der Praxis nicht überprüfbar sein. Denn in der Regel legen sie ihre Einkaufspreise nicht offen", sagt Zimmer. Alternativ dürfen die Betreiber von Betroffenen auch die noch ausständigen Grundentgelte für die ursprünglich vereinbarte Laufzeit verrechnen. Zusätzliche Ausgleichszahlungen darf der Anbieter nicht verlangen.

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Auch andere Kommunikationsdienste (etwa Internet- oder Kabel-TV-Anbieter), die Empfangsgeräte verbilligt abgeben, können davon Gebrauch machen. Zimmer kritisiert: "Der EU-Plan unterscheidet nicht, warum Kunden ihrem Anbieter vorzeitig den Rücken kehren. Das kann sein, weil sie etwa ein besseres Angebot im Auge haben, oder weil der Anbieter den Vertag einseitig zum Nachteil der Konsumenten ändert."

Kostenloser Ausstieg gefordert

Die AK-Expertin befürchtet daher, "dass Konsumenten künftig auch bei vollkommen berechtigter vorzeitiger Vertragsauflösung nur durch Abschlagszahlungen loskommen werden, also wenn der Betreiber seine Preise erhöht oder seine Geschäftsbedingungen verschlechtert." Dagegen spricht sich die AK vehement aus. "Es braucht faire Regelungen", fordert Zimmer, "Konsumenten müssen aus Verträgen, die ihr Anbieter einseitig zu ihrem Nachteil ändert, kostenlos aussteigen können – auch mit vergünstigten Geräten." (red)

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