Politik

Schubhaft für Dornbirn-Killer war nicht möglich

Soner Ö. hatte ein Aufenthaltsverbot für den gesamten Schengenraum und war polizeibekannt. Die Schubhaft kam aber nicht infrage.

Heute Redaktion
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Nach der Bluttat von Dornbirn Anfang Februar hatte sich die Opposition auf Innenminister Herbert Kickl (FPÖ) eingeschossen. Jener Asylwerber (34) mit Aufenthaltsverbot, der den Leiter der Sozialabteilung in der Bezirkshauptmannschaft Alexander A. (49) erstochen haben soll, hätte nach seiner verbotenen Einreise in Schubhaft genommen werden können, sagte die NEOS-Abgeordnete Claudia Gamon damals.

Bei Straffälligkeit und einer gewissen Gefährdungslage sei es laut Fremdenpolizeigesetz nicht unmöglich, das Asylverfahren in Schubhaft durchzuführen, so Gamons Argumentation.

Innenministerium widerspricht

Das Innenministerium erteilt dieser Interpretation der Rechtslage nun eine Abfuhr. Die Schubhaft könne nur angewandt werden, wenn eine Außerlandesbringung beabsichtigt wird, heißt es in einer Aussendung am Samstag. Mehr noch: Selbst wenn Fluchtgefahr bestünde, könne man die Schubhaft nur anwenden, wenn der Asylwerber außer Landes gebracht werden soll.

Das sei im Fall des mutmaßlichen Killers aus Dornbirn, Soner Ö., nicht der Fall gewesen. Selbst bei Vorliegen eines aufrechten Aufenthaltsverbotes rechtfertige dieses keine Schubhaft. Zudem gehe ein offenes Asylverfahren einem Aufenthaltsverbot immer vor.

Sicherungshaft auch nicht möglich

"Eine Sicherungshaft für gefährliche Asylwerber gibt die derzeitige Rechtslage, vor allem aufgrund des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, nicht her", heißt es weiter – in Anspielung auf das Bestreben des Innenministers, diese Möglichkeit zu schaffen.

Lesen Sie ausführliches zum Thema: Kickl fordert "Sicherungshaft für gefährliche Asylwerber" >>>

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