Jagdpächter aus Ländern wie Italien dürfen derzeit ohne negativen Corona-Test oder Quarantäne nach Österreich einreisen. Warum das? Aus welchen Ländern kommen sie? "Heute" hat beim Dachverband "Jagd Österreich" nachgefragt.
Generell gilt in Österreich derzeit: Wer bis Ende Mai 2020 aus dem Ausland nach Österreich einreisen möchte, muss entweder einen negativen SARS-CoV-2-Test vorweisen, der nicht älter als 14 Tage ist, oder sich für zwei Wochen in Heim-Quarantäne begeben. Ausgenommen von den strengen Einreisebestimmungen sind auch Jagdpächter aus dem Ausland. Bedeutet: Jäger, die beispielsweise in Italien oder Deutschland leben, aber in Österreich ein Jagdrevier gepachtet haben, können seit 30. April ohne einen negativen Corona-Test oder sich in eine zweiwöchige Quarantäne zu begeben, nach Österreich einreisen. "Heute" berichtete. Die Ausnahmeregelung für Jäger stößt auf Kritik. SPÖ-Justizsprecherin Selma Yildirim äußert gegenüber dem ORF ihr Unverständnis darüber, dass diese "Personengruppe" ohne ein ärztliches Attest nach Österreich einreisen dürfe:
„ „Das Signal, das damit ausgesendet wird, lautet: Wer Geld und Macht hat, kann es sich richten. Offensichtlich gibt es auch in der Corona-Krise gleiche und gleichere Menschen".“
Warum sind Jagdpächter von den strengen Einreisebestimmungen wegen Covid-19 ausgenommen? Aus welchen Ländern kommen Jagdpächter gerade nach Österreich? Wie viele Jäger, die in Österreich ein Jagdrevier pachten, leben nicht in Österreich? "Heute" hat beim Dachverband "Jagd Österreich" nachgefragt. Hier die Antworten.
Dachverband "Jagd Österreich": Insgesamt haben wir in Österreich rund 12.200 Jagdreviere, wovon rund 500 Reviere an Jagdausübungsberechtigte verpachtet sind, die ihren Wohnsitz nicht in Österreich haben. Im Westen Österreichs liegt in Tirol mit 300 von 1.300 Revieren und Vorarlberg mit 134 von 499 Revieren der Schwerpunkt. Die übrigen Bundesländer haben nur sehr wenige Jagdausübungsberechtigte ohne Wohnsitz in Österreich:
Salzburg – 38
Kärnten – 20
Steiermark – 18
Oberösterreich – 4
Niederösterreich – 4
Burgenland – 3
Wien – 0
Gerade aus Österreichs Nachbarstaaten und insbesondere der Schweiz, Deutschland und Italien – da diese gerade eine besondere Nähe zu Tirol und Vorarlberg haben, kommen Jagdausübungsberechtigte der Ausübung ihrer behördlichen Verpflichtungen nach. Über die Dauer lässt sich keine genaue Auskunft geben, aus der Erfahrung heraus sind dies aber wenige Tage bzw. meist über das Wochenende.
Die Ausübung der Jagd, mit Ausnahme von Gesellschaftsjagden, war auch im Zeitraum der Ausgangsbeschränkungen unter Einhaltung der allgemeinen Sicherheitsbestimmungen (Abstand halten, persönlicher Kontakt nur zu Personen aus dem eigenen Haushalt) möglich. Grundlegend für diese Regelung ist die Systemrelevanz der Jagd hinsichtlich Seuchenprävention und der Wildschadensreduktion an landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Nutzpflanzen. Wildtiermanagement ist zudem besonders im Frühjahr von Bedeutung für die Forstwirtschaft, da zu dieser Zeit die Bäume austreiben und die jungen Triebe sonst verbissen werden. Dies ist besonders im Bereich des Objektschutzwaldes im Interesse der Bevölkerung.
Gesellschaftsjagden sind derzeit nicht möglich und bisher wurde seitens der Regierung noch kein Zeitraum bekanntgegeben, ab wann diese Form der Jagdbewirtschaftung wieder möglich ist. Die Jagdausübung als Einzelperson im Rahmen der Sicherheitsbestimmungen ist möglich.
Die Jagd ist als systemrelevant einzustufen. Gerade im Westen Österreichs, in Tirol und Vorarlberg – wo auch aus Nachbarstaaten Jagdausübungsberechtigte für die Jagd verantwortlich sind – liegt ein erhöhter Objektschutzwaldanteil vor, der gerade im Frühjahr vor einem Verbiss durch Schalenwild im Interesse der Öffentlichkeit geschützt werden muss. Zudem liegt es ebenfalls im Interesse der Öffentlichkeit, dass der behördliche Auftrag an die Jagdausübungsberechtigten hinsichtlich der Tierseuchenprävention (TBC, ASP, etc.) auch in Krisenzeiten von diesen Personen erfüllt wird. Die Jagdausübungsberechtigten müssen den behördlich festgesetzten Abschussplan erfüllen. Bei Nichterfüllung drohen dem oder der Jagdausübungsberechtigten empfindliche Bußgelder in Höhe von bis zu 7.000 € wie beispielsweise in Vorarlberg.
Im Sinne des europäischen Gleichheitsgedanken und der entsprechenden Gesetzgebung stehen für uns als Interessensvertretung alle Jagdausübungsberechtigten in Österreich auf einer Stufe und werden daher von uns auch gleich behandelt.
Seit 30. April dürfen die in einem gültigen Jagdpachtvertrag genannten Personen im Rahmen des sogenannten „gewerblichen Verkehrs" unter Vorlage einer Kopie des Jagdpachtvertrages, einer gültigen Jagdkarte und eines gültigen Reisedokuments am Grenzübergang alleine ohne Begleitung einreisen. Dabei müssen sie kein Gesundheitszeugnis vorweisen.
Den Jagdpächterinnen und Jagdpächtern ist es dadurch möglich, direkt in ihr Revier zu gelangen, um dort alle notwendigen Tätigkeiten auszuüben. Weitere Aktivitäten, die unabhängig vom Revierdienst stattfinden könnten, sind dabei nicht vorgesehen. Ziel dieser Ausnahme ist es, den Jägerinnen und Jäger mit dieser Ausnahme eine Ausübung ihrer systemrelevanten Aufgaben, die im öffentlichen Interesse stehen und eine Dienstleistung für die Gesellschaft darstellen, zu ermöglichen. Dies ist im Paragraphen 4 unter dem Punkt der „zwingenden Gründe der Tierversorgung" geregelt. Jäger gelten dabei nicht als Pendler, sondern sind lediglich mit diesen wie auch mit dem Güterverkehr, Repatriierungsfahrten sowie berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreise im selben Paragraphen von den allgemeinen Einreisebestimmungen ausgenommen.
Die Jagd ist als systemrelevant einzustufen. Jägerinnen und Jäger agieren mit ihren meist ehrenamtlichen Tätigkeiten im öffentlichen Interesse und leisten einen wichtigen und unabdingbaren Beitrag für die Gesellschaft. Zu ihren Aufgaben zählen unter anderem die Kontrolle und Vorbeugung der Ausbreitung von Tierseuchen (TBC, ASP, usw.) sowie die bestmögliche Reduktion von Wildschäden. Dies ist nicht nur für die Land- und Forstwirtschaft, sondern die gesamte Gesellschaft von großer Bedeutung. Österreich ist ein alpines Land und verfügt vor allem im Westen über einen hohen Anteil an Objektschutzwäldern. Daher ist hier die Wildstandskontrolle besonders wichtig.
Rechtlich gesehen tragen Jagdpächter die verwaltungsrechtliche und verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für ihren Jagdbetrieb. Das bedeutet, dass Jagdpächter zum Beispiel unabhängig von ihrer Schuld für Schäden, die von Schalenwild verursacht werden, haftbar gemacht werden können. Zudem sind Jagdpächter für die Vollziehung der Bestimmungen des Jagdgesetzes verantwortlich sowie dazu verpflichtet, die behördlich verordneten Abschusspläne zu erfüllen. Bei Nichterfüllen drohen dem oder der Jagdausübungsberechtigten empfindliche Bußgelder. Diese Verpflichtungen und damit einhergehende Aufgaben sind auch in der Krise einzuhalten.
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