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EU-Gerichtshof verbietet Sozialhilfe-Tourismus

Heute Redaktion
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EU-Staaten können Bürgern anderer EU-Länder von Sozialleistungen ausschließen, wenn diese keine Arbeit suchen und nur wegen der Sozialhilfe ins Land gekommen sind. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag entschieden.

Anlass für den Entscheid war ein Fall aus Deutschland. Das Sozialgericht Leipzig verwehrte einer Rumänin - Frau D. - die Grundsicherung, weil diese ohne die Absicht, Arbeit zu suchen, eingereist war. Sie  hat keinen erlernten Beruf und war bis dato weder in Deutschland noch ihrer Heimat erwerbstätig.

Die Frau lebt mit ihrem Sohn bei ihrer Schwester und bezieht monatlich 184 Euro Kindergeld und 133 Euro Unterhaltsvorschuss und wollte zusätzlich die Grundsicherung einklagen. Das Sozialgericht in Leipzig gab den Fall an den EuGH weiter, welcher nun zugunsten der Behörde entschied.

Bedingungen für Aufenthalt

Laut dem Urteil können Staatsangehörige anderer EU-Länder nur dann eine Gleichbehandlung bei Sozialleistungen verlangen, wenn ihr Aufenthalt die Voraussetzungen der "Unionsbürgerrichtlinie" erfüllt. Diese besagt, dass EU-Bürger, die sich für mehr als drei Monate und weniger als fünf Jahre in einem anderen EU-Land aufhalten, über "ausreichende eigene Mittel" für den Unterhalt verfügen müssen.

Auch sei der aufnehmende EU-Staat nach der Richtlinie auch nicht verpflichtet, während der ersten drei Monate des Aufenthalts Sozialhilfe zu gewähren.

Frau D. und ihr Sohn würden nicht über ausreichende Existenzmittel verfügen, hält der Gerichtshof fest. Sie könnten daher kein Recht auf Aufenthalt in Deutschland nach der Unionsbürgerrichtlinie geltend machen. Und somit könnten sie sich auch nicht auf das Diskriminierungsverbot berufen.