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EU plant Stopp für Roamingaufschläge
Roamingaufschläge innerhalb der EU sollen ab 15. Juni 2017 der Vergangenheit angehören. So sieht es jedenfalls der Plan der EU vor. Das bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt den Kunden, sollten sie die Dienste im EU-Ausland in Anspruch nehmen, diese zum nationalen Preis verrechnet werden.
Eine Einschränkung ist insofern vorgesehen, als eine "angemessene Nutzung", die so genannte "Fair Use Policy", vorausgesetzt wird. Wie diese genau ausgestaltet sein soll, will die EU-Kommission in einem Gesetzgebungsakt bis zum 15. Dezember 2016 festsetzen.
Obergrenze
Erste Schritte zur Abschaffung der Endkundenroamingaufschläge gibt es in einer Art Übergangsphase seit dem 30. April dieses Jahres. Während dieser Zeit darf der Betreiber zusätzlich zum inländischen Endkundenpreis einen Roamingaufschlag verrechnen, dabei ist jedoch eine Obergrenze gesetzt.
Voraussetzung für die gänzliche Abschaffung der Roamingaufschläge ist aber auf Wunsch Österreichs, dass die nationalen Zugänge zur Netzinfrastruktur keine überhöhten Entgelte verlangen, damit die Betreiber die Roamingdienste für die Endkunden auch ohne Aufschläge anbieten können. Österreich fehlt die Einbeziehung der mobilen virtuellen Netzbetreiber, die sich auf die Preisentwicklung positiv ausgewirkt hätten.
Den Parteien einer Vorleistungsvereinbarung wird die Möglichkeit eingeräumt, von den vorgeschriebenen Obergrenzen für Roamingvorleistungsentgelte abzuweichen. Auch werden Änderungen an den bestehenden Bestimmungen zur Festsetzung der durchschnittlichen Höchstbeträge der Roamingvorleistungsentgelte für Anrufe, SMS und Datenverkehr vorgenommen und die betreffenden Werte geändert.
Bei Streitigkeiten über Leistungen, die zur Bereitstellung regulierter Roamingvorleistungsdienste erforderlich sind, soll das GEREK (Gremium europäischer Regulierungsbehörden für elektronische Kommunikation) konsultiert werden.
Schließlich sind Änderungen an der Überprüfungsklausel vorgesehen, um die Kohärenz nach dem Inkrafttreten des Roamings zu Inlandspreisen zu gewährleisten und um die Datenerfassungsbefugnisse des GEREK im Hinblick auf die Überprüfung klarzustellen.