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EuGH erlaubt Vorratsdatenspeicherung, wenn... 

In einem Urteil erklärte der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass die Vorratsdatenspeicherung unter gewissen Umständen zulässig ist. 

Michael Rauhofer-Redl
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Der EuGH erlaubt die Vorratsdatenspeicherung unter gewissen Umständen.
Der EuGH erlaubt die Vorratsdatenspeicherung unter gewissen Umständen.
Picturedesk/APA

Grundsätzlich ist die Vorratsdatenspeicherung nicht zulässig. Das urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag. Einen kompletten Riegel schob er der allgemeinen und pauschalen Speicherung von Internet- und Telefonverbindungsdaten  allerdings nicht vor. Denn in Ausnahmefällen sei eine solche möglich. Diese Ausnahmen betreffen die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und im Fall der Bedrohung der nationalen Sicherheit. 

Konkret ging es um Regelungen in Franktreich, Belgien und Goßbritannien. In diesen Ländern mussten sich zuletzt Gerichte mit Klagen gegen die jeweiligen nationalen Regelungen befassen und baten den EuGH um Auslegung des geltenden europäischen Rechts. Bereits 2016 urteilte der EuGH, dass die anlasslose Speicherung von Telefon- und Internetdaten nicht zulässig sind. 

Dieser Rechtssprechung folgte das Gericht nun im Wesentlichen. Neu sind die Ausnahmeregelungen. Zur Bekämpfung von schweren Straftaten dürfe ein EU-Mitgliedsstaat die vorübergehenden allgemeine Speicherung dieser sensiblen Daten anordnen, heißt es in dem Urteil. Das müsse sich aber auf den "unbedingt erforderlichen Zeitraum" beschränken und von Gerichten überprüft werden, so das Gericht. 

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