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Exhibitionist erschreckt Kinder und sich sonnende Frau

Ein in der Schweiz lebender Mann wurde wiederholt auffällig, weil er sich in der Öffentlichkeit entblößte. Nun wurde er per Strafbefehl verurteilt.
20 Minuten
12.07.2022, 20:26
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Nach mehreren Exhibitionismus-Vorfällen im Rheintal (Kanton St. Gallen) wurde ein 39-jähriger Mann per Strafbefehl zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Mann hielt sich oft auf Schularealen, in deren Nähe oder bei anderen öffentlichen Plätzen auf, wo er sein Glied zur Schau stellte oder sich selbst befriedigte, wie der zuständige Staatsanwalt schreibt.

Sein Verhalten wurde erstmals im September 2018 registriert. Videoaufzeichnungen einer Schule zeigten ihn mit entblößten Genitalien. Da er sich alleine dort aufhielt, wurde kein Strafantrag gestellt und nicht weiter darauf eingegangen. Einen weiteren Vorfall gab es im Mai 2019. Von einem Kinderspielplatz aus wurde beobachtet, dass der Mann in seiner Wohnung im vierten Stock am Fenster stand und onanierte.

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Im September 2020 spielte er bei einer Primarschule Basketball und kühlte sich am Brunnen ab, wobei er auch seinen Genitalbereich darin wusch. Noch später am gleichen Tag fiel er wieder auf. Doch noch immer fehlte ein Strafantrag.

Frau hörte ein Stöhnen

Das änderte sich jedoch im März 2021, als zwei Mädchen den Mann von einer Rutsche eines Kinderspielplatzes aus beim Onanieren beobachteten. Die Eltern der Kinder machten daraufhin eine Anzeige bei der Polizei. Eine zusätzliche Anzeige gegen den Mann gab es dann im August 2021, als sich eine Frau am Abend auf einem Liegestuhl in ihrem Garten sonnte. Sie hörte, wie ein Fahrrad bei einem angrenzenden Weg vorbeifuhr und unmittelbar bei ihrem Garten abbremste.

Plötzlich vernahm sie ein Stöhnen und sah, dass der Beschuldigte auf dem Fahrrad sitzend sich selbst befriedigte. Sie forderte ihn schreiend auf, damit aufzuhören. Da er sich nicht beirren ließ, drohte sie mit der Polizei, woraufhin der Exhibitionist die Flucht ergriff.

Die Frau stellte vier Tage nach dem Vorfall fristgerecht einen Strafantrag. Der Strafbestand lautet mehrfacher Exhibitionismus, wofür nach Art. 194 Abs. 1 StGB eine Geldstrafe vorgesehen ist. Diese beläuft sich in diesem Fall auf umgerechnet 1.200 Euro. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt anstelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe. Gegen den Strafbefehl kann noch Einspruch erhoben werden.