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Fabian obduziert: "Mehrere Schläge mit großer Wucht"

Heute Redaktion
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Nachdem ein 13-Jährige zugegeben hat, den gleichaltrigen Fabian aus Bad Schmiedeberg in Sachsen-Anhalt brutal erschlagen zu haben, gehen die Ermittlungen weiter. Der strafunmündige Verdächtige muss wohl nicht ins Gefängnis. Auch seine Eltern können vermutlich strafrechtlich nicht belangt werden, weil sie laut Anklage nicht die Aufsichtspflicht verletzt haben.

Nachdem ein 13-Jährige zugegeben hat, den gleichaltrigen Fabian aus Bad Schmiedeberg in Sachsen-Anhalt , gehen die Ermittlungen weiter. Der strafunmündige Verdächtige muss wohl nicht ins Gefängnis. Auch seine Eltern können vermutlich strafrechtlich nicht belangt werden, weil sie laut Anklage nicht die Aufsichtspflicht verletzt haben.

Die Ermittler suchen nach wie vor nach dem Gegenstand, mit dem der 13-Jährige nach eigenen Angaben seinen Freund erschlagen hat. Die Staatsanwaltschaft erklärte am Donnerstag, es handle sich nicht wie in mehreren Zeitungen berichtet, um einen Stein. Das Obduktionsergebnis zeige ein anderes Bild. Fest stehe, dass mehrere Schläge mit großer Wucht auf den Kopf des Buben verübt worden sind.

Der Tatverdächtige wird derzeit psychiatrisch betreut. Die Befragung hat bislang nicht viele Erkenntnisse ans Tageslicht gebracht, da sich der Bub verschließt und nur wenig redet. Zum Motiv kann er vermutlich erst in der kommenden Woche befragt werden.

Jugendamt hat sich eingeschaltet

Ein strafrechtlicher Prozess kommt auf den 13-Jährigen nicht zu, da er laut deutschem Strafgesetzbuch schuldunfähig ist. Das Jugendamt hat sich bereits eingeschaltet, um den Tatverdächtigen medizinisch zu behandeln und zu schützen. Er war zuvor nie aufgefallen.

Somit wird gegen den Buben nicht ermittelt. "Dennoch wird der Fall von den Behörden bis zuletzt aufgeklärt", versichert Olaf Braun, Sprecher der Staatsanwaltschaft. Zeugenbefragung, Spurenauswertung und die Tatrekonstruktion werden durchgeführt, wie bei einem strafmündigen Tatverdächtigen.

Eltern aus rechtlicher Sicht unschuldig

Auch die Eltern des Tatverdächtigen können nur dann strafrechtlich belangt werden, wenn sie die erzieherischen Pflichten vernachlässigt haben. Doch das treffe nach den bisherigen Erkenntnissen nicht zu, hieß es von der Staatsanwaltschaft. Der Bub dürfe selbstständig das Haus verlassen, wodurch die Aufsichtspflicht nicht verletzt wurde.

Eine Zivilklage ist prinzipiell möglich,die Angehörigen des Toten könnten auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld klagen. Die Aussicht auf Erfolg ist aber niedrig, wenn es für eine strafrechtliche Anklage nicht reicht.

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