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Flüchtlinge: Obergrenze verstößt gegen EU-Recht

Heute Redaktion
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Die Diskussion rund um eine Obergrenze für Flüchtlinge entzweit die Europäische Union seit mehreren Wochen. Der Wissenschaftliche Dienst des deutschen Bundestags hält diese Obergrenze für rechtlich kaum zulässig.

Die Diskussion rund um eine seit mehreren Wochen. Österreichs Vizekanzler Reinhold Mitterlehner (ÖVP) will eine Obergrenze von bis zu 100.000 Flüchtlingen einziehen. Der Wissenschaftliche Dienst des deutschen Bundestags hält diese Obergrenze für rechtlich kaum zulässig. 

Erhebliche Zweifel an der rechtlichen Zulässigkeit von Obergrenzen für die Aufnahme von Flüchtlingen hegt der deutsche Wissenschaftliche Dienst des Bundestages, wie der TV-Sender ARD zitiert.

Die Juristen untersuchten die rechtlichen Grundlagen für die Aussage von Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU), wonach das Grundrecht auf Asyl für politisch Verfolgte keine Obergrenze kenne. Auch Österreichs Bundeskanzler Werner Faymann hat am Sonntag auf die Frage nach einer möglichen Obergrenze gesagt, er wolle keine "fiktive Stopp-Taste" drücken. 

Diese Äußerung war bei Koalitionspartner ÖVP auf massive Kritik gestoßen. Mitterlehner sprach im "Ö1"-Morgenjournal von einer "kapazitätsorientierten Obergrenze", die bei 90.000 bis 100.000 Flüchtlingen liege.Das Gutachten, das ARD zitiert hält allerdings fest, dass das EU-Asyl- und Flüchtlingsrecht keine Regelungen enthalte, "die eine zahlenmäßige Begrenzung der Aufnahme von international Schutzsuchenden vorsehen".

Die Experten weisen darauf hin, dass in dieser Frage generell die EU-rechtlichen Vorgaben maßgeblich sind und das nationale Recht "überwölben". Eine mögliche Einführung einer EU-weiten Obergrenze für die Aufnahme von Schutzsuchenden bezeichnen die Experten als "problematisch". Zur Begründung verweisen sie dem Bericht zufolge auf die Artikel 18 und Artikel 19 der EU-Grundrechtecharta.

Eine Obergrenze wäre demnach nur dann denkbar, wenn die betroffenen Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in sichere Drittstaaten zurückgewiesen werden könnten. Ob hingegen eine "Aus- und Zurückweisung von Flüchtlingen in Verfolgerstaaten aus Gründen der Überschreitung einer Obergrenze gerechtfertigt" werden könnte, sei "höchst zweifelhaft".