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Flug ausgefallen - Kunden müssen nicht zahlen

Heute Redaktion
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Bild: Reuters

In einem Musterprozess hat das Handelsgericht Wien in einem Fall zweier Fluggäste, deren Flug von Madrid nach Wien wegen eines 18 Tage zuvor angekündigten Streiks des Kabinenpersonals annulliert wurde, zugunsten der Rechte von Reisenden bei Flugausfällen entschieden.

Immer wieder lehnen Fluglinien bei streiks Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung mit der

Begründung ab, dass es sich dabei um einen außergewöhnlichen Umstand handle, der nicht in der Einflusssphäre der Fluglinie liegt. Mit dem Wiener Urteil könnte sich das jetzt ändern.

Was war geschehen? Weil den beiden Passagieren keine adäquate Umbuchung angeboten wurde, buchten sie den Rückflug nach Wien auf eigene Faust. Für den Ersatzflug lehnte die Fluglinie die Zahlung der Ausgleichsleistung in Höhe von 400 Euro pro Person ab.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag Konsumentenschutzministeriums - und bekam Recht (das Urteil ist noch nicht rechtskräftig). Nach der Fluggastrechteverordnung  muss eine Fluglinie bei Annullierung die Ausgleichsleistung von 250 bis 600 Euro - je nach Flugdistanz - nur dann nicht zahlen, wenn sie nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht und sich auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Dieser geforderte Entlastungsbeweis war der Fluglinie für den konkreten Flug nicht gelungen.

"Die in Brüssel gerade verhandelte Änderung der Fluggastrechteverordnung muss daher das Augenmerk auf die leichte Durchsetzbarkeit legen. Österreich hat sich bei den von Verkehrsministerin Doris Bures geführten Verhandlungen klar in diese Richtung positioniert", betonte Konsumentenschutzminister Rudolf Hundstorfer am Mittwoch in einer Aussendung. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.