Österreich

Frau stolpert über Stufe, will 15.200 € Schmerzensgeld

Eine Kundin ging in einem Mode-Geschäft rückwärts und fiel dabei über eine Stufe. Dafür forderte sie nun rund 15.200 Euro Schmerzengeld.

Christine Ziechert
Der Oberste Gerichtshof ist der Ansicht, dass auch vom Kunden zu erwarten ist, dass er beim Gehen 'vor die Füße schaut' (Symbolbild).
Der Oberste Gerichtshof ist der Ansicht, dass auch vom Kunden zu erwarten ist, dass er beim Gehen 'vor die Füße schaut' (Symbolbild).
Getty Images/iStockphoto

Die Frau war in einem Shop von einem Kleidungsstück so angetan, dass sie es bewundernd betrachtete und dabei rückwärts ging. Sie stolperte über eine einzelne Stufe und stürzte. Anschließend forderte die Kundin exakt 15.170,80 Euro Schmerzensgeld von dem Mode-Unternehmen. 

Die Verunfallte, vertreten durch eine Rechtsanwaltskanzlei in Bischofshofen (Sbg.), warf der Firma vor, durch die mangelnde Kennzeichnung und Absicherung des Niveau-Unterschiedes Verkehrssicherungs-Pflichten verletzt zu haben. So argumentierte die Klägerin, dass der Gefahrenbereich durch "Signalfarben" hervorgehoben hätte werden sollen. Die Frau monierte weiters, dass der Boden keine rutschfeste Oberfläche aufwies, und es keinen Handlauf bei der Stufe gegeben hätte. Zudem wäre die Ware zu nah an der Stufe ausgestellt worden.

1/50
Gehe zur Galerie
    <strong>10.05.2024: Kaleen raved Österreich ins Song-Contest-Finale Sie hat es geschafft!</strong> Kaleen hat uns in den Showdown am Samstag gesungen. Dort geht es dann um den Sieg. <strong><a data-li-document-ref="120035822" href="https://www.heute.at/s/kaleen-raved-oesterreich-ins-song-contest-finale-120035822">Weiterlesen &gt;&gt;</a></strong>
    10.05.2024: Kaleen raved Österreich ins Song-Contest-Finale Sie hat es geschafft! Kaleen hat uns in den Showdown am Samstag gesungen. Dort geht es dann um den Sieg. Weiterlesen >>
    JESSICA GOW / AFP / picturedesk.com
    "Vom Kunden ist auch zu erwarten, dass er beim Gehen 'vor die Füße schaut'" - Begründung des Obersten Gerichtshofes

    Doch die Vorinstanzen, darunter das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, und nun auch der Oberste Gerichtshof (OGH) sahen dies anders: Der nicht ungewöhnlich hohe Niveau-Unterschied im Verkaufsraum sei aufgrund des unterschiedlichen Bodenbelags – graue Fliesen und brauner Holzboden – sowie der Beleuchtung gut erkennbar gewesen.

    Auch eine zusätzliche Hervorhebung des Gefahrenbereiches, etwa durch "Signalfarben", hätte demnach den Sturz der Frau nicht verhindert, da diese rückwärts ging. "Vom Inhaber eines Geschäfts kann keine Beseitigung sämtlicher Gefahrenquellen gefordert werden, vielmehr ist auch vom Kunden zu erwarten, dass er beim Gehen 'vor die Füße schaut'", so die Begründung des OGH für die Abweisung der Revision.