Österreich

Fünf Jahre Haft nach Mordversuch am Ehemann

Heute Redaktion
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Eine 43-Jährige hat Freitagabend am Landesgericht Wels wegen Mordversuchs fünf Jahre Haft - 20 Monate davon unbedingt - ausgefasst. Die Frau soll im Vorjahr im Bezirk Grieskirchen versucht haben, ihren Ehemann mit einem spiritusgetränkten Küchentuch zu ersticken.

Ihr Verteidiger erbat drei Tage Bedenkzeit, die Staatsanwältin gab keine Erklärung ab. Das Urteil ist daher noch nicht rechtskräftig.

"Ich nehme ihm den Atem"

"Wenn man eine Katze schlägt, wehrt die sich auch", hatte die Beschuldigte in dem Geschworenenprozess gesagt. Entgegen ihrer früheren Verantwortung erklärte sie nun aber, sie habe ihren Mann nicht umbringen wollen und das Tuch nur auf seinen Mund und nicht auch auf die Nase gehalten. Vorübergehend keine Luft zu bekommen, sei nicht tödlich, befand die Frau. Sie habe sich gedacht: "Weil er mit seinem Benehmen manchmal meinen Atem genommen hat, werde ich auch seinen Atem nehmen."

Jahrelanges Martyrium

Seit dem Jahr 2008 soll es zwischen dem seit 1995 verheirateten Paar Schwierigkeiten gegeben haben - mit Gewaltausbrüchen des 49-Jährigen, die für die Beschuldigte auch einmal im Krankenhaus endeten. Zudem sei sie wegen seiner Beziehung zu einer anderen Frau eifersüchtig gewesen und habe laut Anklage schließlich beschlossen, ihn zu töten. Auch ihre ehemalige Chefin berichtete von Eheproblemen der beiden, ihre Mitarbeiterin habe Angst vor einer Scheidung gehabt und im Urlaub zuhause bleiben müssen.

Der Verteidiger berichtete von einem jahrelangen Martyrium seiner Mandantin und verwies darauf, dass die gewählte Methode gar nicht geeignet gewesen wäre, jemanden umzubringen. Mit dem Tuch wäre es möglich gewesen, den Mann zu ersticken, mit dem Spiritus nicht, erklärte der Gerichtsmediziner. Die 43-Jährige sei zum Tatzeitpunkt voll zurechnungsfähig gewesen, so ein Sachverständiger.

Mildes Urteil

Der Rahmen für versuchten Mord liegt eigentlich zwischen zehn und 20 Jahren. Das Gericht sah aber bei der bisher unbescholtenen Frau keine Erschwernisgründe und entschloss sich daher für eine außerordentliche Strafmilderung.