Oberösterreich

Geld zurück – gute Nachrichten für Versicherungskunden

Unzählige Versicherungskunden dürfen sich freuen: Ihre Geldbörsen werden sich jetzt füllen. Die AK war bei der Wiener Städtischen erfolgreich.

Tobias Prietzel
Nach einer Mahnung der AK hat die Wiener Städtische eingelenkt: Kunden können Prämien zurückfordern. (Symbolbild)
Nach einer Mahnung der AK hat die Wiener Städtische eingelenkt: Kunden können Prämien zurückfordern. (Symbolbild)
Getty Images/iStockphoto

Die oberösterreichischen Konsumentenschützer sind jetzt eingeschritten: Sie haben eine Vertragsklausel der Versicherung als unzulässig beurteilt und sie abgemahnt. Es ging um die Zahlung einer Nachtragsprämie. Das Unternehmen gab daraufhin eine Unterlassungserklärung ab.

Für die Kunden bedeutet das: Sie können bereits bezahlte Prämien zurückfordern.

Sogenannte Dauerrabattklauseln von Versicherungen beschäftigen die Arbeiterkammer seit vielen Jahren. Sie berichtet vom Fall einer Konsumentin: 650 Euro wurden der Frau von der Wiener Städtischen nachverrechnet. Die Betroffene aus Leonding (Bez. Linz-Land) hatte ihre seit mehr als 20 Jahren bestehende Eigenheimversicherung im Vorjahr aufgekündigt.

Mehrere Kritikpunkte

Aus Sicht der Konsumentenschützer ist die Bestimmung des Unternehmens aus mehreren Gründen nicht zulässig. Sie kritisieren etwa eine zu große Unbestimmtheit. Und: Die Klausel sei unfair. Die Begründung: Die Nachtragsprämien beginnen im Fall einer Vertragsverlängerung immer wieder bei 80 Prozent der aktuellen Jahresprämie neu zu laufen.

Außerdem fallen sie selbst dann an, wenn ein Kunde den Vertrag aus einem wichtigen Grund aufkündigt – etwa weil das Unternehmen nach einem Versicherungsfall eine berechtigte Leistung verweigert oder unzumutbar lange verzögert hat.

Was der AK zusätzlich aufstößt: Die Klausel sei unklar, weil sich die Rückforderung an der bei Beendigung aktuellen Prämie orientiert. Diese sei Versicherungsnehmern bei Vertragsabschluss aber noch gar nicht bekannt.

Bestimmung vom Tisch

Die Wiener Städtische darf die Bestimmung oder eine sinngleiche nun nicht mehr verwenden. In bestehenden Verträgen kann sie sich auch nicht mehr darauf berufen.

Die Konsumentenschützer empfehlen, Rückforderungen schriftlich einzubringen. Dafür können sie einen Musterbrief herunterladen.

Chef schlägt Mitarbeiter, wirft ihn raus

Unfassbarer Vorfall in einem Speditionsbetrieb im Bezirk Wels-Land: Ein Vorgesetzter schlug einem Mitarbeiter ins Gesicht . Damit nicht genug: Das Opfer wurde entlassen.

Der Mann erlitt Prellungen am Kiefer und am Kopf. Die Arbeiterkammer schritt ein und erstritt für ihn mehrere tausend Euro.

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