Konsumentenschutz klagt

Geld zurück – unzulässige Servicegebühr bei Ö-Ticket

Der Verbraucherschutz hatte einige Vertragsklauseln des Ticketservice "Ö-Ticket" eingeklagt. Zurecht, wie das OLG Wien jetzt bestätigt.

Wien Heute
Das OLG Wien bestätigt die Rechtswidrigkeit der Ö-Ticket Servicegebühren.
Das OLG Wien bestätigt die Rechtswidrigkeit der Ö-Ticket Servicegebühren.
Karl Füsselberger/OLG/Screenshot

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des Sozialministeriums die CTS Eventim Austria GmbH, die das Ticketservice "Ö-Ticket" betreibt, geklagt. Die im März 2023 veröffentlichte Klage beinhaltete mehrere Klauseln der Vertragsbedingungen von "Ö-Ticket". Darunter auch jene, die "Servicegebühren" für den Kauf von Veranstaltungstickets und deren Rückerstattung regeln. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien bestätigte jetzt die Gesetzeswidrigkeit der Klauseln. Das Urteil ist noch nichts rechtskräftig.

"Intransparent und benachteiligend"

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und auf der Buchungsmaske bei "Ö-Ticket" seien Textpassagen zu finden, die eine Verrechnung der "Servicegebühr" regeln. Diese Bestimmungen wurden vom OLG, und auch zuvor bereits vom Handelsgericht (HG), als "intransparent und gröblich benachteiligen" eingestuft. Sie würden Verbraucher im Unklaren lassen, welche konkreten Leistungen für diese Gebühren tatsächlich erbracht werden und auch welche Rechte die Kunden im Gegenzug haben.

Unklare Definition für Kunden

Wichtig sei es aber, so das OLG, dass Kunden ganz klar erkennen können, welche Serviceleistungen in diesem Zusammenhang erbracht werden. Kunden müssen nachvollziehen können, ob diese Leistungen vom Unternehmen auch eingehalten werden. Es sei auch bisher nicht klar ersichtlich gewesen, ob die Gebühren pro Kauf oder gesondert pro Ticket zu zahlen sind.

Gebühren bisher nicht rückerstattet

Eine weitere verworfene Klausel betrifft die Rückerstattung der angefallenen "Service-, Versand- und Sorgenfreigebühren", sollte eine Veranstaltung abgesagt werden. Das OLG erkannte auch diese Klausel als unzulässig, denn im Normalfall würden Kunden an der Absage keine Schuld tragen. Der Online-Plattformbetreiber agiert hier als Makler und muss die Gebühren rückerstatten.

"Berechnet ein Unternehmen ein Zusatzentgelt für die im Regelfall ohnehin zu erfüllenden vertraglichen Pflichten – und nicht für eine eventuell erforderliche Mehrleistung im Einzelfall – dann ist das nicht zulässig", erläutert Joachim Kogelmann, zuständiger Jurist im VKI. "Sollte das Urteil in dieser Form rechtskräftig werden, sehen wir hier Rückforderungsansprüche der Verbraucher". Von Ö-Ticket gibt es dazu bisher keine Stellungnahme.

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    Der VKI hat die Brau Union wegen ihrer Werbung für Gösser-Bier verklagt.
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    FOLTIN Jindrich / WirtschaftsBlatt / picturedesk.com

    Auf den Punkt gebracht

    • Das Oberlandesgericht Wien bestätigt die Unzulässigkeit von Servicegebühren beim Ticketanbieter "Ö-Ticket", die intransparent und benachteiligend für Verbraucher sind
    • Eine weitere Klausel, die die Rückerstattung von Gebühren im Falle einer Veranstaltungsabsage betrifft, wurde ebenfalls als unzulässig eingestuft, da Kunden in der Regel keine Schuld an der Absage tragen und das Unternehmen als Makler agiert
    red
    Akt.